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6B_861/2013 ΓÇó Non-entry for failure to pay court advance
6B_861/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung06.11.2013Inadmissible
The appellant challenged a decision of the Bern cantonal court in a criminal matter, but the Federal Supreme Court had already granted an extended deadline to pay a CHF 2,000 court advance. The appellant did not pay within the grace period despite a warning that non-payment would lead to non-entry. The single judge therefore did not enter into the complaint under Art. 108 BGG and imposed court costs of CHF 800 on the appellant.
Art. 108 BGG; non-payment of the court advance within the judicially granted grace period after express warning of non-entry leads to non-entry on the appeal. The Federal Supreme Court may decide by single judge where the formal prerequisites for review are lacking. Court costs are borne by the unsuccessful party pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_861/2013
Urteil vom 6. November 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot, verspätete Einsprache,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. August 2013.
Dem Beschwerdeführer wurde am 12. September 2013 eine Frist angesetzt bis zum 26. September 2013, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Am 25. September 2013 ersuchte er um eine Fristverlängerung bis 8. Oktober 2013, da sein Lohn eventuell erst auf dieses Datum hin auf seinem Konto verbucht sei. Mit Verfügung vom 30. September 2013 wurde ihm die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 21. Oktober 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl der Beschwerdeführer die Verfügung erhalten hat, ging der Kostenvorschuss innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn