Non-entry on appeal against summons to serve sentence

6B_854/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.01.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a summons to start serving a sentence issued by the Schwyz justice authorities and upheld by the cantonal administrative court. The Federal Supreme Court held that his submissions were largely irrelevant to the admissibility question and that his health-related objections were insufficiently substantiated under the Federal Supreme Court Act. The appeal was therefore not entered into under the summary procedure. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2, Art. 95, Art. 97 Abs. 1 and Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG; non-entry on appeal for insufficient reasoning and irrelevant submissions. The Federal Supreme Court examines ex officio whether the legal requirements for admissibility and substantiation are met. Arguments that do not address the contested legal issue are inadmissible. Allegations of manifestly incorrect factual findings or health-related incapacity must be specifically and sufficiently substantiated; bare assertions do not satisfy the federal pleading requirements. Where the appeal manifestly fails these requirements, the Court may decide in the summary non-entry procedure and allocate costs to the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_854/2011

Urteil vom 4. Januar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Schwyz, Einsiedlerstrasse 55, 8836 Bennau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafvollzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 13. Dezember 2011.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid ein kantonales Rechtsmittel gegen eine Vorladung zum Strafvollzug abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Der Strafantritt wurde auf den 9. Januar 2012 festgesetzt.

Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen zu einem grossen Teil an der Sache vorbei. So macht er z.B. geltend, es sei schade, dass keine für alle gültige Lösung gefunden worden sei. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass er daran sei, sein Leben total zu ändern. Für den Fall, dass wegen seiner Gesundheit etwas passieren werde, droht er an, die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Diese und die weiteren ähnlichen Ausführungen haben mit der Frage, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel des schweizerischen Rechts im Sinne von Art. 95 BGG zum Strafvollzug aufgeboten werden darf, nichts zu tun und sind deshalb unzulässig.

Die Vorinstanz hat die Frage, ob der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen hafterstehungsfähig ist oder nicht, ausführlich behandelt und bejaht (angefochtener Entscheid S. 6 - 8 E. 3). Was daran gegen das Recht verstossen oder offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer behauptet, seine Krankheit sei bisher nie ernst genommen worden und der Gefängnisarzt habe nur gesehen und geredet, ohne hinreichende Untersuchungen vorzunehmen. Diese und die weiteren ähnlichen Vorbringen sind nicht substanziiert genug und genügen deshalb den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Januar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

criminal executionnon-entryadmissibilitysubstantiationhealth capacitycourt costs