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6B_851/2013 ΓÇó Complaint inadmissible for lack of reasoning on compensation
6B_851/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung21.10.2013Inadmissible
X.________ challenged a cantonal decision that had denied him compensation in connection with a discontinued criminal case. Before the Federal Supreme Court, he made no submissions at all on the compensation question. The court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG and therefore could not be examined under Art. 108 BGG. The complaint was not entered into, and no court costs were imposed exceptionally.
Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 108 BGG: Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht, wenn sie sich mit dem angefochtenen Entscheid in der Sache überhaupt nicht auseinandersetzt. Fehlt jede Auseinandersetzung mit dem streitigen Punkt, namentlich mit der verweigerten Entschädigung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. 1). Eine ausnahmsweise Kostenbefreiung bleibt vorbehalten (consid. 2).
{T 0/2}
6B_851/2013
Urteil vom 21. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Entschädigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 5. Juli 2013.
Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies am 5. Juli 2013 eine Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, die sich dagegen richtete, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem eingestellten Strafverfahren eine Entschädigung verweigert wurde. Zur Frage der Entschädigung äussert er sich in der Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Diese entspricht folglich nicht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben:
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn