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6B_838/2013 ΓÇó Non-entry on complaint against prosecutorial letter
6B_838/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.09.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the complainant's challenge against the letter of the Zurich prosecutor. The filing failed to show any plausible basis for a forgery allegation in the canton of Zurich; unrelated accusations of insults at a police station were irrelevant. The complaint was therefore dismissed in summary procedure under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the complainant.
Art. 108 BGG; admissibility of a complaint against a prosecutorial communication: where the filing fails to set out, even prima facie, a legally relevant challenge to the alleged criminal conduct within the territorial competence invoked, the court may refuse to enter into the matter in summary procedure. Allegations unrelated to the asserted offence cannot cure the deficiency. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_838/2013
Urteil vom 18. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Nichtanhandnahme,
Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. September 2013.
Am 2. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in Bezug auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers fest, sie sehe nach Durchsicht der Akten und seiner Befragung keinen Handlungsbedarf, weil auch nicht ansatzweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zuständigkeitsbereich des Kantons Zürich begangen worden und im Übrigen die Behörden des Kantons Zug bereits mehrfach involviert seien. Es kann offen bleiben, ob das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Der Eingabe des Beschwerdeführers (und auch dem von ihm erwähnten Bundesgerichtsentscheid 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013) ist nicht zu entnehmen, inwieweit jemandem im Kanton Zürich eine Urkundenfälschung angelastet werden könnte. Dass der Beschwerdeführer angeblich auf dem Polizeiposten Affoltern bei der Befragung durch die Polizisten beleidigt wurde, hat mit dem Vorwurf einer Urkundenfälschung nichts zu tun. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn