Non-entry on complaint against prosecutorial letter

6B_838/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung18.09.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complainant's challenge against the letter of the Zurich prosecutor. The filing failed to show any plausible basis for a forgery allegation in the canton of Zurich; unrelated accusations of insults at a police station were irrelevant. The complaint was therefore dismissed in summary procedure under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were imposed on the complainant.

Regest

Art. 108 BGG; admissibility of a complaint against a prosecutorial communication: where the filing fails to set out, even prima facie, a legally relevant challenge to the alleged criminal conduct within the territorial competence invoked, the court may refuse to enter into the matter in summary procedure. Allegations unrelated to the asserted offence cannot cure the deficiency. Costs follow the outcome under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_838/2013

Urteil vom 18. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Postfach, 8953 Dietikon.

Gegenstand
Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 2. September 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Am 2. September 2013 stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in Bezug auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers fest, sie sehe nach Durchsicht der Akten und seiner Befragung keinen Handlungsbedarf, weil auch nicht ansatzweise ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Zuständigkeitsbereich des Kantons Zürich begangen worden und im Übrigen die Behörden des Kantons Zug bereits mehrfach involviert seien. Es kann offen bleiben, ob das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann. Der Eingabe des Beschwerdeführers (und auch dem von ihm erwähnten Bundesgerichtsentscheid 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013) ist nicht zu entnehmen, inwieweit jemandem im Kanton Zürich eine Urkundenfälschung angelastet werden könnte. Dass der Beschwerdeführer angeblich auf dem Polizeiposten Affoltern bei der Befragung durch die Polizisten beleidigt wurde, hat mit dem Vorwurf einer Urkundenfälschung nichts zu tun. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

non-entryadmissibilitycriminal complaintforgeryterritorial jurisdictioncourt costs