No standing to appeal as injured party

6B_834/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung09.01.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the appellant, as merely an injured party, lacked standing to file a criminal appeal against the cantonal non-entry decision. His constitutional complaints were insufficiently substantiated under Art. 106(2) BGG, so the court did not enter into the case under Art. 108 BGG. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless, and court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; Legitimation und Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen: Der bloss Geschädigte ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nicht legitimiert. Verfassungsrügen genügen nur bei hinreichend substantiierter Darlegung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte; andernfalls ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG); die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_834/2007

Urteil vom 9. Januar 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch etc.),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 29. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Geschäftsschädigung und Behinderung im Vorwärtskommen nicht eingetreten wurde. Als bloss Geschädigter ist der Beschwerdeführer, wie er seit dem Urteil 6B_359/2007 vom 12. August 2007 weiss, indessen zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert. Soweit er die Verletzung von Grundrechten rügt, genügt die Beschwerde im Übrigen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.

Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Januar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

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