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6B_832/2010 ΓÇó Late criminal appeal declared inadmissible
6B_832/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.10.2010Dismissed
The Federal Supreme Court held that the defendant’s appeal against the Lucerne High Court decision on execution of a postponed sentence was filed one day after the 30-day deadline. The complaint was therefore inadmissible under Art. 100(1) and Art. 108 BGG. Because the appeal was hopeless, the request for free legal aid was denied under Art. 64 BGG. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with his financial situation taken into account.
Art. 100 Abs. 1, Art. 108 BGG; verspätete Beschwerde an das Bundesgericht: Die Beschwerdefrist beginnt mit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids und ist strikt einzuhalten; eine nach Fristablauf zur Post gegebene Eingabe ist unzulässig. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach Art. 64 BGG abzuweisen, wenn das Rechtsbegehren wegen Verspätung aussichtslos ist. Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG der unterliegenden Partei aufzuerlegen und können nach Art. 65 Abs. 2 BGG unter Berücksichtigung der finanziellen Lage herabgesetzt werden.
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6B_832/2010
Urteil vom 7. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Vollzug einer nach Art. 63b Abs. 2 StGB aufgeschobenen Strafe,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 6. August 2010.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 30. August 2010 (Montag) ausgehändigt. Die Beschwerdefrist lief folglich am 29. September 2010 (Mittwoch) ab. Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe ans Bundesgericht indessen erst am 30. September 2010 zur Post gegeben. Die Eingabe ist verspätet. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren in Anbetracht der verspäteten Beschwerde aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Oktober 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Favre C. Monn