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6B_831/2008 ΓÇó Non-entry on traffic-rule appeal; legal aid refused
6B_831/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung12.10.2008Dismissed
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's criminal complaint against the Zurich High Court judgment convicting him of a traffic-rule violation for exceeding parking time in a blue zone. The appellant challenged only the lower court's factual findings and evidentiary assessment, but failed to show arbitrariness or manifestly incorrect facts. The request for free legal aid was refused because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking account of his financial situation.
Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; requirement of substantiated challenge to factual findings and inadmissibility of merely appellatory criticism. Factual findings may be attacked before the Federal Supreme Court only if they are manifestly incorrect, i.e. arbitrary; the appellant must specifically demonstrate such defect. A complaint that merely proposes another conceivable or preferable view of the evidence is insufficient. Where the appeal is hopeless, legal aid must be refused under Art. 64 Abs. 1 BGG. Costs are allocated according to the outcome and may be moderated under Art. 65 Abs. 2 BGG.
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6B_831/2008 /hum
Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 19. August 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, sein Fahrzeug nach Ablauf der Parkzeit nicht bewegt und damit die zulässige Parkzeit in der blauen Zone überschritten zu haben. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach ihn deswegen mit Urteil vom 19. August 2008 zweitinstanzlich wegen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig und büsste ihn mit 80 Franken.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er befasst sich dabei ausschliesslich mit der obergerichtlichen Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung. Die Feststellung des Sachverhalts kann indessen nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2), und willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste folglich eine qualifizierte Unrichtigkeit im oben umschriebenen Sinn aufzeigen. Das tut er nicht. Er bringt lediglich vor, die Kontrollmethode (Überprüfung der Ventilstellung) sei fehlerbehaftet und erlaube daher keinen glaubhaften Rückschluss auf das Nichtbewegen des Fahrzeugs. Damit verfällt er in rein appellatorische und damit unzulässige Kritik am angefochtenen Entscheid und verkennt, dass Willkür nicht schon gegeben ist, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre (BGE 133 I 149 E. 3.1). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill