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6B_824/2013 ΓÇó Complaint inadmissible for lack of substantiation
6B_824/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.09.2013Inadmissible
The complainant challenged a cantonal non-entry decision concerning alleged asset concealment and fraud against her father’s estate. The Federal Supreme Court held that her filing did not meet the strict reasoning requirements for challenging the factual assessment and contained only appellatory criticism without concrete indications of criminal conduct. The complaint was therefore inadmissible. Court costs of CHF 800 were imposed on the complainant. No compensation was awarded to the respondent, who had incurred no expenses before the Federal Supreme Court.
Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; admissibility of a complaint against a non-entry decision in criminal matters. Factual findings may be challenged before the Federal Supreme Court only if the appellant substantiates with precision that they are manifestly incorrect or arbitrary. Mere appellatory criticism, unsupported assertions, or generalized allegations do not satisfy the heightened reasoning requirement. Where the submissions disclose no concrete and comprehensible indication of a punishable act, the complaint is not entered upon in summary procedure under Art. 108 BGG. Court costs are borne by the unsuccessful appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.
{T 0/2}
6B_824/2013
Urteil vom 30. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. Y.________,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Vermögensdelikte),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 5. August 2013.
Die Beschwerdeführerin erhob bei den Behörden des Kantons Bern den Vorwurf, diverse unlauter handelnde Personen hätten Vermögenswerte ihres Vaters beiseite geschafft und so die Familie um Millionen betrogen. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin 2 unter Mithilfe von "allen möglichen Leuten (Generalbevollmächtigte, Beistand, Anwälte, Willensvollstrecker, Amtsstellen ...) " das Vermögen geplündert.
Am 16. Juli 2013 nahm der zuständige Staatsanwalt das Verfahren nicht an die Hand. Aus den vorhandenen Fakten ergäben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafbaren Handlung. Die Eingaben der Beschwerdeführerin seien als subjektiv empfundene Verschwörungstheorien einzustufen, für welche sich in den Tatsachen keine Grundlagen fänden. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 5. August 2013 ab.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt sie eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin 2 an.
Die tatsächliche Feststellung der kantonalen Behörden, die Anzeige beruhe auf einer Verschwörungstheorie, für die es keine reale Grundlage gebe, könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre. Die angebliche Willkür müsste in der Beschwerde präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesem Erfordernis genügen die Eingaben der Beschwerdeführerin nicht, da ihnen nichts zu entnehmen ist, was auch nur einigermassen konkret und nachvollziehbar auf ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 2 hindeuten würde. Auf die Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische Kritik beschränkt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn