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6B_823/2013 ΓÇó Non-entry for failure to pay court cost advance
6B_823/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung09.10.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the criminal complaint because the appellant failed to pay the required court cost advance of CHF 2,000 within the extended deadline. His request for a lower advance and his allegation of an agreed instalment plan were rejected. The court therefore issued a non-entry decision under Art. 108 BGG and ordered the appellant to pay court costs of CHF 800.
Art. 108 BGG; non-payment of court cost advance after an extension with warning leads to non-entry on the appeal. A request to reduce the advance or an alleged instalment arrangement does not preclude non-entry absent a valid judicial assurance. Court costs are borne by the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG.
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6B_823/2013
Urteil vom 9. Oktober 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,
Postfach, 8026 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerruf; Rechtsverweigerung; Verjährung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 20. Juni 2013.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 2. September 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. September 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.
Am 19. September 2013 fragte er an, ob der Betrag nicht analog zu früheren Fällen auf Fr. 800.-- oder Fr. 1'000.-- herabgesetzt werden könne (act. 9).
Mit Verfügung vom 23. September 2013 setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis 4. Oktober 2013 an, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Das Bundesgericht hielt an den Fr. 2'000.-- fest und führte aus, der Vorschuss werde vor der eingehenden Prüfung des Falles durch das Gericht festgesetzt, weshalb es durchaus vorkommen könne, dass die im Urteil auferlegten Gerichtskosten höher oder tiefer ausfallen.
Mit Schreiben vom 27. September 2013 behauptete der Beschwerdeführer, es sei ihm telefonisch Ratenzahlung bewilligt worden (act. 11). Indessen wurde eine solche Zusicherung nicht gegeben. Mit Schreiben vom 30. September 2013 wurde er ausführlich über die Sach- und Rechtslage belehrt, worauf hier verwiesen werden kann (vgl. act. 12). Am Vorschuss wurde ausdrücklich festgehalten.
Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn