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6B_821/2013 ΓÇó Non-entry for failure to submit challenged decision
6B_821/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung09.09.2013Inadmissible
The appellant filed a complaint in a criminal matter but did not enclose the challenged cantonal decision. After an order to cure the defect was sent twice to the addresses provided by him, the court deemed the order served and held that the missing decision was still not filed within the deadline. The Federal Supreme Court therefore did not enter on the complaint. It also waived court costs.
Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 108 BGG; failure to submit the challenged decision despite a court order to cure the defect leads to non-entry. A procedural order is deemed served when sent to the address indicated by the party, who bears the duty to ensure that judicial correspondence can reach him in pending proceedings. If the defect is not remedied within the prescribed period, the complaint is not examined; costs may be waived at the court's discretion.
{T 0/2}
6B_821/2013
Urteil vom 9. September 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unbekannt.
Der Beschwerdeführer reichte am 19. August 2013 dem Bundesgericht eine Beschwerde ein, die gemäss Begründung ein im Kanton Zürich durchgeführtes Verfahren betraf. Da er den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt hatte, forderte ihn das Bundesgericht in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG mit Verfügung vom 22. August 2013 auf, den Mangel spätestens am 5. September 2013 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Obwohl die Verfügung an die vom Beschwerdeführer selber angegebene Adresse gesandt wurde, kam sie mit dem Vermerk zurück, das Postfach werde nicht mehr gelehrt. Auf der Rückseite des Umschlags war eine andere Adresse angegeben, an welche die Verfügung in der Folge mit A-Post ein zweites Mal gesandt wurde. Von dort kam sie mit dem Vermerk zurück, der Empfänger habe unter der angegebenen Adresse nicht ermittelt werden können. Da der Beschwerdeführer dafür zu sorgen hat, dass ihn gerichtliche Urkunden in einem laufenden Verfahren erreichen, gilt die Verfügung als zugestellt. Der angefochtene Entscheid ging innert Frist beim Bundesgericht nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer an die von ihm angegebene Adresse schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn