Non-entry on appeal against refusal of authorization to prosecute

6B_806/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung03.11.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged the refusal of the Canton of Zurich’s parliamentary executive body to grant authorization for criminal proceedings against three judges. The Federal Supreme Court held that the complaint did not contain substantiated allegations capable of showing criminal conduct and that, in any event, the filing was inadmissible because of the appellant’s continued abusive litigation. The court therefore did not enter into the appeal and ordered court costs of CHF 800 against the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 7 BGG; Art. 108 BGG; non-entry on an appeal filed in a manifestly abusive manner. A complaint that merely uses polemical language and fails to set out concrete, substantiated indications of a legal violation is inadmissible. Where the filing constitutes a continued pattern of vexatious litigation, the court may refuse to entertain it under Art. 42 Abs. 7 BGG and decide by summary procedure under Art. 108 BGG. The unsuccessful appellant bears the court costs pursuant to Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_806/2008/sst

Urteil vom 3. November 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ermächtigungsgesuch,

Beschwerde gegen den Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich vom 4. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 16. Mai 2008 bei der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich Strafanzeige gegen drei Oberrichter. Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 übermittelte die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige an die Geschäftsleitung des Kantonsrates mit dem Antrag, die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht zu erteilen. Die Geschäftsleitung wies das Ermächtigungsgesuch am 4. September 2008 von der Hand, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei substantiierte Hinweise enthielten, welche auf ein strafrechtliches Verhalten der Angezeigten schliessen liessen. Zugleich wies die Geschäftsleitung einen Antrag des Beschwerdeführers auf Erklärung der Nichtzuständigkeit und Überweisung der Strafanzeige an die Anklagekammer des Obergerichts ab, weil gegen ein Mitglied des Obergerichts wegen einer in Ausübung des Amtes begangenen Handlung eine Strafuntersuchung nur eingeleitet werden könne, wenn der Kantonsrat dazu die Ermächtigung erteilt habe, und weil die Möglichkeit der Abweisung eines Ermächtigungsgesuches in offensichtlich unbegründeten Fällen gesetzlich an die Geschäftsleitung des Kantonsrates delegiert worden sei.
Gegen diesen Entscheid der Geschäftsleitung des Kantonsrates vom 4. September 2008 richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie § 22 Abs. 6 Satz 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich geltend gemacht (Beschwerde Ziff. 3.2, 3.5, 3.6 und 3.8). Inwieweit das Vorgehen der Anklagekammer bzw. der Staatsanwaltschaft sowie die Zuständigkeit des Kantonsrates bzw. von dessen Geschäftsleitung zur Prüfung eines Ermächtigungsgesuches gegen die erwähnten Bestimmungen der BV und der EMRK verstossen könnten, ergibt sich indessen aus der Beschwerde nicht. Und inwieweit § 22 Abs. 6 Satz 1 der Strafprozessordung dadurch, dass für ein Strafverfahren gegen Oberrichter eine Ermächtigung des Kantonsrates eingeholt werden muss, "widerrechtlich ad absurdum geführt" würde, ist aus der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf Ausdrücke wie "politische Ausschweifung" und "oberflächliche Flatterhaftigkeit" beschränkt, ebenfalls nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist die Beschwerde infolge fortgesetzt mutwilliger Prozessführung des Beschwerdeführers ohnehin unzulässig im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG (so schon BGE 111 Ia 148).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Geschäftsleitung des Kantonsrates des Eidgenössischen Standes Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. November 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

criminal complaintauthorization to prosecutenon-entrymanifestly abusive litigationcourt costs