Late criminal complaint dismissed as inadmissible

6B_803/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung12.10.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Criminal Court held that the complaint against the St. Gallen Anklagekammer’s decision on non-opening of criminal proceedings was filed too late. Because the cantonal decision was served on 2010-08-17, the 30-day period expired on 2010-09-16, while the complaint was mailed on 2010-09-23. The Court therefore did not enter into the appeal in summary proceedings under Art. 108 BGG. It also denied the applicant’s request for free legal aid as hopeless and imposed court costs of CHF 500.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Fristversäumnis bei Beschwerdeeinreichung führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen und ist gewahrt nur bei rechtzeitiger Postaufgabe. Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerde ist ohne materielle Prüfung als unzulässig zu behandeln. Art. 64 BGG: Unentgeltliche Rechtspflege setzt fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren voraus; bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist das Gesuch abzuweisen. Art. 66 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 2 BGG: Die Kosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, wobei deren wirtschaftliche Lage bei der Gebührenbemessung zu berücksichtigen ist.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_803/2010

Urteil vom 12. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 29. Juni 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2010 zugestellt (vgl. Kopie der postalischen Empfangsbestätigung). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG lief deshalb am 16. September 2010 ab. Die am 23. September 2010 auf die Post gegebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Favre Arquint Hill

Schlagwörter

timelinessinadmissibilitycriminal complaintlegal aidcourt costs