Federal Supreme Court upholds 3.5-year sentence

6B_802/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung20.10.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appellant's challenge to the Zurich High Court judgment, to the extent it was admissible. It held that several additional complaints lacked adequate reasoning, and that the sentencing complaint failed: the lower court had properly weighed the concrete danger posed by shots fired in a restaurant, the appellant's criminal energy, and his readiness for violence. The request for free legal aid was denied because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 47 StGB; Art. 64, 65 Abs. 2, 66 Abs. 1, 109 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und bundesgerichtliche Kognition bei der Strafzumessung. Unzureichend begründete Rügen werden nicht behandelt. In die Strafzumessung greift das Bundesgericht nur ein, wenn die Vorinstanz den Strafrahmen überschreitet, von sachfremden Kriterien ausgeht, wesentliche Umstände ausser Acht lässt oder ihr Ermessen missbraucht. Die Strafzumessung ist nachvollziehbar zu begründen; die Vorinstanz darf aus den konkreten Tatumständen auf erhebliches Verschulden schliessen, ohne das Doppelverwertungsverbot zu verletzen, sofern sie keine bereits anderweitig strafbegründeten Elemente nochmals doppelt verwertet. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Rechtspflege aus.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_802/2009

Urteil vom 20. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. Mai 2009 (SB090190/U/eh).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde durch das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Mai 2009 wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Drohung, (versuchter) Nötigung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer zu 3½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen die Strafzumessung und beantragt, es sei eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren auszufällen (Rechtsbegehren 2). Er erhebt indessen etliche weitere Rügen, die alle den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügen. So ist zum Beispiel aus der Beschwerde nicht ersichtlich, inwieweit die Behörden den Sachverhalt "unrichtig, unvollständig und willkürlich" festgestellt oder wesentliche Form- und Verfahrensvorschriften missachtet haben könnten (Beschwerde S. 3 Ziff. 16 b und d). Dasselbe gilt für seine Rügen, er habe kein faires Verfahren gehabt, und sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Beschwerde S. 12). Auf diese Vorbringen ist mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten.

Der Richter misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde in Strafsachen hin in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat. Der Richter hat die Überlegungen, die er bei der Bemessung der Strafe vornimmt, in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
Die Vorinstanz hat die Strafzumessung einlässlich begründet, worauf hier in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden kann (vgl. angefochtenen Entscheid S. 5-15). Von einer Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB (Beschwerde S. 3 Ziff. 17 b) kann nicht die Rede sein.

Im Übrigen bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der Strafe, ohne dass sich aus seinen Vorbringen ergäbe, dass ein Fehler im oben umschriebenen Sinn vorliegen würde. So stellt die Vorinstanz zum Beispiel fest, der des Schiessens unkundige Beschwerdeführer habe durch die von ihm im Restaurant abgegebenen Schüsse die anwesenden Personen in Lebensgefahr gebracht, weil die Gefahr von Querschlägern aufgrund der engen Raumverhältnisse erheblich gewesen sei (vgl. im Einzelnen angefochtenen Entscheid S. 7/8). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, dass die Vorinstanz eine "unbestimmte abstrakte Gefahr" von Querschlägern "beschwört" hätte (Beschwerde S. 5 Ziff. 23), trifft offensichtlich nicht zu. Indem die Vorinstanz gestützt auf die konkreten Umstände der Tat auf eine erhebliche kriminelle Energie und eine erschreckende Gewaltbereitschaft und damit auf ein schweres Verschulden schloss, hat sie Art. 47 Abs. 1 StGB beachtet und nicht gegen das Doppelverwertungsverbot verstossen (Beschwerde S. 6 Ziff. 27). Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen weiteren Rügen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6-11) ausdrücklich äussern müsste, ist gesamthaft gesehen festzuhalten, dass sich das angefochtene Strafmass als bundesrechtskonform erweist.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

sentencingreasoned appealinadmissibilitylegal aidcourt costsculpabilitydouble counting

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was sufficiently reasoned for the various additional constitutional and procedural grievances

Extrahierter Entscheid

The additional grievances did not meet the reasoning requirements and were not admitted.

Extrahierte Begründung

The submissions did not show, in a manner satisfying Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, any inaccurate fact-finding, procedural violations, fair-trial breach, or denial of hearing.

Kernrechtsfrage

Whether the 3.5-year prison sentence was unlawfully excessive or otherwise contrary to federal law

Extrahierter Entscheid

The sentence was upheld as compliant with federal law.

Extrahierte Begründung

The High Court adequately explained the sentence. It relied on the concrete danger created by shots fired in a restaurant, the serious culpability, criminal energy, and willingness to use violence, without violating Art. 47 StGB or the prohibition on double counting.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid is unavailable where the requested relief is hopeless.

Kernrechtsfrage

Allocation of federal court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, with reduced consideration of his financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG; the fee was set with regard to the appellant's financial circumstances under Art. 65(2) BGG.

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