Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; admissibility of a federal criminal appeal against a non-entry decision for lack of reasoning. The appellant must confront the reasoning of the challenged decision and show, in a concise manner, which federal rights were violated. Merely repeating objections to the merits of the underlying conviction or advancing requests unrelated to the appealed procedural ruling does not satisfy the reasoning requirement. If the appeal is manifestly insufficiently reasoned, the court may refuse to enter under Art. 108 BGG. Under Art. 66 Abs. 1 BGG, costs may exceptionally be waived.
6B_801/2025
Urteil vom 27. Oktober 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. September 2025 (51/2025/45).
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 5. September 2025 auf eine Beschwerde wegen mangelnder Beschwerdebegründung nicht ein.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73
E. 4.1.2).
Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Rechtsmittel wegen unzureichender Begründung nicht eingetreten ist. Damit sowie mit den Anforderungen von Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO an die Beschwerdebegründung befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Stattdessen äussert er sich, losgelöst von den tragenden Erwägungen der Vorinstanz, zur Verurteilung wegen "illegaler Einfuhr von Sprengstoff" und Waffenbesitzes und verlangt insofern einen Freispruch respektive eventuell zumindest eine Reduktion des Strafmasses. Zudem fordert er Schadenersatz, weil sein Eigentum im Zuge der Durchsuchung seines Wohnmobils verwüstet und beschädigt worden sei. Er macht weiter geltend, trotz Vernehmungsunfähigkeit befragt worden zu sein. Die Polizei habe ihn ausserdem genötigt, das Verhörprotokoll zu unterschreiben. Seine Ausführungen beziehen sich auf die materielle Seite der Angelegenheit, die nicht Verfahrensgegenstand bildet und mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Eine sachbezogene Auseinandersetzung fehlt. Der Beschwerde lässt sich mithin nicht entnehmen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Nichteintretensverfügung geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offenkundig nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Oktober 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill