Inadmissibility of criminal appeal for insufficient reasoning

6B_798/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung23.10.2008Dismissed

Zusammenfassung

X. challenged a traffic fine decision about exceeding parking time and brought a submission to the Federal Supreme Court against the Schaffhausen High Court’s order. The court treated the filing as a criminal appeal, but held that it did not comply with the reasoning requirements because it failed to address the lower court’s main ground, namely lateness of the cantonal remedy, and also did not properly challenge the costs ruling. The appeal was therefore not entered into, and CHF 800 in court costs were charged to X.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die Beschwerdeschrift sich mit den für den angefochtenen Entscheid tragenden Erwägungen nicht auseinandersetzt. Wird der angefochtene Entscheid auf eine Haupt- und eine Eventualbegründung gestützt, genügt es nicht, bloss einzelne Nebenpunkte zu beanstanden; erforderlich ist die rechtsgenügliche Anfechtung jeder selbständig tragenden Begründung. Unterbleibt dies, ist das Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_798/2008/sst

Urteil vom 23. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verkehrsstrafamt des Kantons Schaffhausen, Münsterplatz 16, 8201 Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfügung wegen Überschreitens der Parkzeit,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. September 2008.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Eingabe an die Vorinstanz gerichtet, aber darin ausdrücklich "Rekurs beim Bundesgericht" erhoben. Der "Rekurs" betrifft eine Strafsache und ist deshalb als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Sie richtet sich dagegen, dass in der Hauptbegründung des angefochtenen Entscheids auf ein kantonales Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eingetreten wurde. Mit der Frage der Verspätung befasst sich die Beschwerdeführerin indessen nicht, weshalb auf die Beschwerde, die den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, nicht einzutreten ist. Unter diesen Umständen kann sich das Bundesgericht mit der Eventualbegründung der Vorinstanz nicht befassen. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich die Kostenauflage durch die Vorinstanz bemängelt, genügt ihre Eingabe den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Bescherdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementslate filingcriminal appealcourt costs