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6B_797/2007 ΓÇó Inadmissibility for insufficient reasoning in criminal revision complaint
6B_797/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung27.12.2007Inadmissible
X. filed a complaint against a decision of the Bernese Cassation Court concerning a revision request. The Federal Supreme Court held that any defect in the purported representative's authority was immaterial because X. had signed the filing himself. However, the submission did not address the formal reasons for the lower court's non-entry and therefore failed to meet the Federal Supreme Court's reasoning requirements. The complaint was declared inadmissible and no costs were imposed.
Art. 40 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid über ein Revisionsgesuch. Die fehlende Vertretungsbefugnis eines Beauftragten steht der Behandlung der Eingabe nicht entgegen, wenn der Beschwerdeführer die Eingabe selbst unterzeichnet. Geht die Beschwerde indessen auf die für den angefochtenen Entscheid massgeblichen formellen Nichteintretensgründe nicht ein, genügt sie den bundesgerichtlichen Begründungsanforderungen nicht und ist im Verfahren nach Art. 108 BGG ohne materiellrechtliche Prüfung als unzulässig zu erledigen. Von einer Kostenauflage kann ausnahmsweise abgesehen werden.
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6B_797/2007
Urteil vom 27. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Revisionsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kassationshof, vom 3. Dezember 2007.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beauftragte ist zur Vertretung des Beschwerdeführers nicht befugt (Art. 40 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer die Eingabe indessen selber auch unterschrieben hat, ist darauf einzutreten.
Ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe nur eine Wiederaufnahme vor der Vorinstanz oder aber gemäss der Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde beim Bundesgericht einreichen will, ist nicht klar. Die Frage kann indessen ohne Rückfrage offen bleiben, weil die Sache ohne Kostenauflage erledigt wird.
Im angefochtenen Entscheid wurde aus formellen Gründen auf ein Revisionsgesuch nicht eingetreten. Zu diesen formellen Gründen äussert sich die Beschwerde nicht. Sie genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kassationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn