Criminal appeal inadmissible for insufficient reasoning and missed deadline

6B_793/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung19.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a criminal complaint to the Federal Supreme Court against an Obergericht of Uri decision that had refused to enter on his cantonal appeal because he missed a three-day filing deadline. The Federal Supreme Court held that his submission did not meet the reasoning requirement of Art. 42(2) BGG, because he failed to explain any violation of federal law under Art. 95 BGG. It also noted that, in any event, the missed deadline was attributable to the appellant himself, who relied on his own uncertain calculation instead of seeking clarification. The complaint was not entered into, and CHF 800 in court costs were charged to him.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 95 BGG; Art. 108 BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde und offensichtliche Unbegründetheit. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt; blosse appellatorische Kritik oder Einwände, die am Streitpunkt vorbeigehen, genügen nicht. Wird die Begründungspflicht nicht erfüllt, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unabhängig davon kann ein Fristversäumnis dem Beschwerdeführer zugerechnet werden, wenn er trotz erkennbarer Unsicherheit auf eine eigene Annahme vertraut und eine zugesagte Klärung nicht einholt. Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_793/2009

Urteil vom 19. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, 6460 Altdorf UR,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verkehrsregelverletzung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, vom 24. August 2009 (OG S 09 6).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde auf eine kantonale Berufung nicht eingetreten, weil der Beschwerdeführer eine Frist von drei Tagen nicht einhielt, innert welcher er den angefochtenen Entscheid hätte einreichen, die Rechtsbegehren nennen und eine Berufungsbegründung nachreichen müssen.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer sagt indessen mit keinem Wort, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Er rügt zum Beispiel, dass es ungerecht sei, ihm eine so kurz bemessene Frist einzuräumen, während die erste Instanz über fünf Monate für die Begründung des Urteils gebraucht habe. Damit lässt sich nicht begründen, weshalb eine kurze Frist zur Begründung einer Berufung gegen das Recht verstossen könnte, denn die Berufungsfrist hat mit dem Umstand, dass ein Gericht für die Begründung seines Urteils längere Zeit benötigt, nichts zu tun. Das Vorbringen geht deshalb an der Sache vorbei.

Im Übrigen wäre die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, wenn darauf eingetreten werden könnte. Der Beschwerdeführer macht zum Beispiel geltend, er habe am Tag, als er die die Frist auslösende Verfügung erhielt, der Vorinstanz angerufen, welche ihm betreffend den Lauf der Frist übers Wochenende keine Auskunft habe erteilen können. In der Folge habe er die Rechtsschrift am Montag verfasst und am Dienstag der Post übergeben. Über das Telefongespräch wurde am Obergericht eine Aktennotiz erstellt. Darin wird bestätigt, dass man dem Beschwerdeführer auf seine Frage, ob die Frist, wie er annehme, am Dienstag ablaufe, keine Auskunft geben konnte. Es wurde indessen abgemacht, dass sich der Beschwerdeführer am Montag nochmals melden werde, um "die abgeklärte Antwort" zu erhalten (KA act. 5.1). Dies hat er aus unerfindlichen Gründen nicht getan. Statt dessen hat er sich einfach auf seine Meinung verlassen, die Frist werde erst am Dienstag ablaufen, obwohl ihm bewusst war, dass seine Meinung irrig sein könnte. Unter diesen Umständen hat er sich sein Fristversäumnis selber zuzuschreiben.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementdeadlinecriminal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal complaint was sufficiently reasoned to be admissible under Art. 42(2) BGG and Art. 95 BGG.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not state in a legally relevant way how the challenged decision violated federal law; the argument advanced was beside the point.

Extrahierte Begründung

The appellant merely objected to the short deadline by comparing it with the time the first instance needed to draft its judgment. This did not show any breach of federal law and therefore failed to satisfy the reasoning requirement.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint had to be dismissed as manifestly unfounded even if admissible.

Extrahierter Entscheid

Yes; the appellant knowingly relied on his own uncertain deadline calculation instead of seeking the promised clarification, so the missed deadline was self-inflicted.

Extrahierte Begründung

The record showed that the appellant was told to call again on Monday to receive a clarified answer, but he did not do so and instead acted on an acknowledged possibly mistaken assumption.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant.

Extrahierte Begründung

As the complaint was not entered into, the appellant had to bear the federal court costs.

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