Late, unreasoned criminal complaint declared inadmissible

6B_788/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.12.2011Inadmissible

Zusammenfassung

The complainant in a traffic-rule criminal matter filed at the Federal Supreme Court near the expiry of the deadline and requested a 14-day extension. The Court held that the time limit under Art. 100 BGG is statutory and cannot be extended under Art. 47(1) BGG. It also found that the submission contained no reasons and therefore failed to satisfy the substantiation requirements of Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. The complaint was not entered into, and costs of CHF 800 were charged to the complainant.

Regest

Art. 100 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG; Fristerstreckung für die Beschwerdefrist unzulässig, da gesetzliche Frist. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; eine Beschwerde muss begründet sein und die Rügen klar bezeichnen. Fehlt jede Begründung, ist auf die Eingabe im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_788/2011

Urteil vom 5. Dezember 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Luzern, 2. Abteilung, vom 31. August 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Obwohl gemäss ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheids eine Beschwerde ans Bundesgericht innert 30 Tagen eingereicht sein muss, wendet sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist ans Bundesgericht und ersucht um einen Aufschub von 14 Tagen. Die Frist von Art. 100 BGG ist indessen eine gesetzliche, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Folglich muss das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen werden. Da sich die Eingabe des Beschwerdeführers im Übrigen auf den Antrag, das Verfahren einzustellen, beschränkt und keine Begründung enthält, genügt sie den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Folglich ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Dezember 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

inadmissibilityappeal deadlineextension of timesubstantiationsummary procedurecourt costs