Fraud conviction upheld; complaint partly inadmissible

6B_785/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung04.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the defendant's complaint against his fraud conviction, holding that his challenge to the facts was inadmissible for lack of substantiation and that the lower court had correctly found arglist under Art. 146 StGB. The court also rejected his request for free legal aid because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 800 were imposed, taking account of his financial situation.

Omnilex-Regeste

Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 109 BGG; Art. 146 StGB; willkürliche Sachverhaltsrüge und Arglist bei Betrug. Das Bundesgericht überprüft Sachverhaltsrügen nur bei hinreichend begründeter Darlegung offensichtlicher Unrichtigkeit oder Willkür; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Für die Rechtsfrage der Arglist kann auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden; Arglist kann auch ohne ausgeprägtes Lügengebäude vorliegen. Drittverantwortung oder einzelne Umstände wie eine gewisse Geschäftstüchtigkeit des Opfers schliessen Arglist nicht aus, wenn der Täter die Unbeholfenheit des Geschädigten ausnützt. Unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit zu verweigern.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_785/2010

Urteil vom 4. Oktober 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Mathys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug; willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 1. Juni 2010.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe unter Ausnutzung der Unbeholfenheit des Geschädigten dessen Geld nicht für das angebliche gemeinsame Geschäft, sondern zur Finanzierung seines eigenen Lebensunterhalts verwendet. Er wurde im angefochtenen Urteil wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 60.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren und zur Zahlung von Fr. 48'000.-- an den Geschädigten verurteilt. Mit Beschwerde ans Bundesgericht strebt er einen Freispruch an.

2.
Soweit sich der Beschwerdeführer mit dem Sachverhalt befasst, von dem die Vorinstanz ausgeht, ist darauf nicht einzutreten, weil sich aus seinen Ausführungen nicht ergibt, dass die Vorinstanz den Sacherhalt offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hätte. So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, inwieweit die Feststellung, der Beschwerdeführer habe rund Fr. 48'000.-- für private Zwecke ausgegeben (angefochtener Entscheid S. 9 oben), willkürlich sein könnte. Die Beschwerde genügt in Bezug auf den Sachverhalt den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

3.
Der Beschwerdeführer macht in rechtlicher Hinsicht geltend, es könne ihm keine Arglist im Sinne von Art. 146 StGB vorgeworfen werden. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. insbesondere angefochtenen Entscheid S. 6-8).

Nach Auffassung des Beschwerdeführers war der Geschädigte nicht hilflos. Sein Hinweis darauf, dass der Geschädigte Auto fahre, hat indessen mit der Frage, ob er in geschäftlichen Dingen hilflos ist, nichts zu tun. Ob Drittpersonen eine Mitverantwortung trifft, ist für den Ausgang des Verfahrens irrelevant. Und schliesslich kann Arglist nach der Rechtsprechung auch vorliegen, wenn der Täter kein Lügengebäude aufbaut.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er verweist darauf, dass er bedürftig ist (Beschwerde S. 2). Dieses Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Oktober 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre C. Monn

Schlagwörter

fraudarglistarbitrary assessmentadmissibilitylegal aidcourt costsmonetary penalty

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the factual findings met the requirements for review.

Extrahierter Entscheid

The challenged factual assertions were not shown to be manifestly incorrect or arbitrary, so the court would not depart from the appellate findings.

Extrahierte Begründung

The appellant did not demonstrate arbitrariness under Art. 9 BV or obviously incorrect findings under Art. 97(1) BGG; the complaint failed to satisfy Art. 106(2) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the fraud conviction lacked the element of deceit/arglist under Art. 146 StGB.

Extrahierter Entscheid

The conviction for fraud remained in force; the arguments against arglist were rejected.

Extrahierte Begründung

The court referred to the lower court's reasoning and held that the victim's alleged ability to drive and any possible third-party responsibility were irrelevant; arglist can exist even without a lie structure.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, legal aid requires non-frivolous claims; the complaint was hopeless.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant, reduced in view of his financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs follow defeat under Art. 66(1) BGG, with moderation under Art. 65(2) BGG for indigence.

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