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6B_776/2008 ΓÇó Late appeal; non-entry and costs
6B_776/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung27.09.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the criminal complaint against the Solothurn appellate court’s non-entry decision was filed late. The contested decision had been served on 20 August 2008, so the 30-day deadline under the BGG expired on 19 September 2008. Because the complaint was only handed to the post on 22 September 2008, the court did not enter into the matter. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.
Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Fristversäumnis bei der Beschwerde: Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen und ist nach 30 Tagen gewahrt nur bei rechtzeitiger Einreichung bzw. Aufgabe der Rechtsschrift vor Fristablauf. Wird die Beschwerde erst nach Fristablauf der Post übergeben, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG der beschwerdeführenden Partei aufzuerlegen (vgl. E. 1–2).
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6B_776/2008 /hum
Urteil vom 27. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichteintretensverfügung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 18. August 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 20. August 2008 zugestellt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG von 30 Tagen lief folglich bis Freitag, den 19. September 2008. Die am Montag, den 22. September 2008, der Post übergebene Beschwerde ist somit verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn