Inadmissibility of criminal complaint for insufficient reasoning

6B_773/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged the discontinuation of a prosecution for false accusation. The Federal Supreme Court held that his submission did not satisfy the statutory reasoning requirements because he only presented his own view of the facts and failed to show any breach of federal law. It therefore did not enter into the appeal. The court further treated the filed proof of indigence as a request for legal aid, but denied it because the appeal was hopeless. Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, taking his financial situation into account.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf eine blosse Sachdarstellung aus Sicht der beschwerdeführenden Person beschränkt und nicht darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die Frage der Beschwerdelegitimation kann offen bleiben, wenn schon die Begründung ungenügend ist (consid. 1). Unentgeltliche Rechtspflege setzt nicht aussichtslose Begehren voraus (Art. 64 BGG); die wirtschaftlichen Verhältnisse sind bei der Bemessung der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG) (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_773/2009

Urteil vom 13. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Einstellungverfügung (falsche Anschuldigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. August 2009 (BKBES.2009.82).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung eingestellt und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist der Beschwerdeführer nicht Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Er macht geltend, er habe unter der angeblichen falschen Anschuldigung unsäglich gelitten. Ob er aus diesem Grund als Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG anzusehen ist, kann offen bleiben. Denn der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Angelegenheit aus seiner Sicht zu schildern, ohne dass sich daraus ergäbe, dass und inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde erfüllt folglich die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Nachdem er aufgefordert wurde, dem Bundesgericht bis zum 5. Oktober 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- einzuzahlen, reichte er innert Frist kommentarlos ein Zeugnis zur unentgeltlichen Prozessführung ein (act. 7). Es ist davon auszugehen, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen will. Dieses ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementslegal aidcourt costsfalse accusation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal criminal appeal was admissible despite the appellant's lack of substantiated legal reasoning and standing.

Extrahierter Entscheid

The complaint did not explain, in a manner meeting federal requirements, how the cantonal decision violated federal law; the court did not need to decide whether the appellant qualified as a victim.

Extrahierte Begründung

The appellant merely narrated the matter from his own perspective without linking it to a violation of Art. 95 BGG. The appeal therefore failed the reasoning requirements of Arts. 42(2) and 106(2) BGG and could not be entered into under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was denied because the appeal appeared hopeless.

Extrahierte Begründung

Under Art. 64 BGG, unentgeltliche Rechtspflege is unavailable where the requested relief lacks prospects of success.

Kernrechtsfrage

How the federal court costs should be allocated.

Extrahierter Entscheid

Court costs of CHF 500 were imposed on the appellant, with consideration of his financial situation.

Extrahierte Begründung

Costs follow the unsuccessful party under Art. 66(1) BGG; the appellant's financial circumstances were taken into account in fixing the fee under Art. 65(2) BGG.

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