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6B_77/2008 ΓÇó Federal appeal inadmissible for lack of reasoning
6B_77/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung05.03.2008Inadmissible
The appellant sought to challenge the Schaffhausen High Court's order converting a fine into imprisonment, but he did not submit any substantive grounds in his filing to the Federal Supreme Court. After being informed of the time limits for supplementing the appeal, he remained silent. The Criminal Division therefore did not enter on the appeal for failure to meet the reasoning requirements. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.
Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn sie lediglich Rechtsbegehren enthält, aber keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids bietet. Das Bundesgericht prüft nur hinreichend begründete Rügen; eine blosse Ankündigung späterer Begründung genügt nicht. Fehlt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG und fällt grundsätzlich der unterliegenden Partei zur Last.
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6B_77/2008 /hum
Urteil vom 5. März 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Herrenacker 26, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Umwandlung einer Busse in Haft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. Januar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer teilte in seiner dem Bundesgericht am 31. Januar 2008 zugegangenen Eingabe mit, seine Beschwerde, soweit erforderlich, erst nach entsprechender Aufforderung durch das Bundesgericht zu begründen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2008 wurde er unter Hinweis auf Art. 100 Abs. 1 BGG darauf aufmerksam gemacht, dass die begründete Beschwerde ohne eine solche Aufforderung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen sei. Er könne die Beschwerde innert dieser Frist noch ergänzen. Es stehe ihm aber auch frei, sie innert derselben Frist zurückzuziehen, worauf das Verfahren ohne Kostenauflage abgeschrieben würde. Der Beschwerdeführer hat sich nicht mehr vernehmen lassen. Folglich ist die Beschwerde zu behandeln.
2.
Die Beschwerde enthält einzig die Anträge, das Verfahren mangels Grundlage sofort einzustellen und die Verfahrenskosten den dafür zuständigen Behörden aufzuerlegen. Eine Begründung in der Sache fehlt hingegen gänzlich. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill