Federal complaint inadmissible for lateness and insufficient reasoning

6B_760/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung08.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint. The challenge to the 2006 Zurich prosecution non-entry order was time-barred. As to the 2009 cantonal appellate decision, the submission failed to satisfy the federal substantiation requirements because it did not meaningfully address a violation of federal law. Court costs of CHF 1,000 were imposed on the complainant, with the amount influenced by the fact that two decisions were challenged.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; Nichteintreten mangels fristgerechter Anfechtung bzw. hinreichender Begründung. Eine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nur, wenn sie sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret mit der behaupteten Bundesrechtsverletzung befasst. Blosses Vorbringen der eigenen Sicht der Dinge reicht nicht aus (vgl. Art. 108 BGG). Soweit ein früherer Entscheid erst nach Ablauf der Beschwerdefrist angefochten wird, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_760/2009

Urteil vom 8. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte; Nichteintretensverfügung,

Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 18. Juli 2006 (B-4/2006/10) sowie gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 6. Juli 2009 (NS090005/U).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Soweit sich die Beschwerde gegen eine Nichteintretensverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 18. Juli 2006 richtet (s. act. 7 S. 1 und act. 9), ist darauf nicht einzutreten, weil die Beschwerdefrist längst abgelaufen ist.

Im zweiten angefochtenen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2009 wurde ein Rekurs des Beschwerdeführers abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, weil das Rechtsmittel teilweise nicht hinreichend begründet war und darin im Übrigen nichts vorgebracht wurde, was gegenüber dem Angeschuldigten strafrechtlich relevant sein könnte (act. 8 E. 4.1 und 4.2). In seiner Eingabe vor Bundesgericht schildert der Beschwerdeführer seine Sicht der Dinge, ohne dass sich daraus ergäbe, dass und inwieweit das Obergericht das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Die Beschwerde erfüllt folglich die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dass sich die Beschwerde gegen zwei angefochtene Entscheide richtet, ist bei der Höhe der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Wirtschaftsdelikte, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

inadmissibilitytime limitreasoning requirementsnon-entrycourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the 18 July 2006 non-entry order was admissible

Extrahierter Entscheid

It was inadmissible because the appeal period had long expired.

Extrahierte Begründung

The challenge to the earlier prosecution decision was filed too late, so the Federal Supreme Court could not examine it.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the 6 July 2009 cantonal decision met the Federal Supreme Court’s reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

It did not meet the required substantiation standards.

Extrahierte Begründung

The submission merely presented the complainant’s own version of events and did not show, in a manner compliant with Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, how the cantonal court allegedly violated federal law.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could enter into the complaint under the simplified procedure

Extrahierter Entscheid

No. The complaint had to be dismissed by non-entry under Art. 108 BGG.

Extrahierte Begründung

Because the complaint was time-barred in part and insufficiently reasoned in the remainder, the summary non-entry procedure was applicable.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs

Extrahierter Entscheid

The complainant had to bear the court costs, set at CHF 1,000.

Extrahierte Begründung

Costs followed the outcome; the Court noted that the fact that two challenged decisions were involved was relevant for the fee amount.

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