Non-entry for insufficiently reasoned complaint

6B_76/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint because it was insufficiently reasoned under Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG. He failed to show why the cantonal court's declaration that the appeal had become moot violated federal law, and his remaining submissions concerned issues not reviewable in this proceeding. Court costs of CHF 800 were charged to him.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nicht ein, wenn die beschwerdeführende Partei sich nicht mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und nicht substanziiert aufzeigt, inwiefern dieser Bundesrecht verletzen soll. Bloss pauschale Unkenntnis über die Gründe der Erledigung genügt nicht; ebenso wenig vermögen sachfremde Vorbringen oder Einwendungen zu anderen, nicht angefochtenen Fragen die Begründungspflicht zu ersetzen. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_76/2010

Urteil vom 16. Februar 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eröffnung einer Untersuchung gegen Behördenmitglieder und Beamte,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Dezember 2009 (NS090037/U).

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer hatte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich in derselben Eingabe "Wiedererwägung ... eventuell Rekurs" gegen einen Beschluss der Anklagekammer eingereicht. Nachdem die Anklagekammer mit Beschluss vom 23. November 2009 auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten und es abgewiesen hatte, schrieb die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 18. Dezember 2009 das Rekursverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

In einer Beschwerde vor Bundesgericht müsste dargelegt werden, inwieweit die formelle Erledigung des Rekursverfahrens durch die Vorinstanz nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Er stellt indessen nur fest, es sei ihm "unbekannt", warum der Rekurs als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Diese Behauptung genügt den minimalen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Was er vorbringt, geht an der Sache vorbei. Zum einen befasst er sich mit der Frage, ob sich das Steueramt strafbar gemacht hat, und zum anderen zitiert er die Begründung, mit welcher das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Beide Fragen kann das Bundesgericht heute nicht prüfen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoned appealmootnesscostscriminal procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the Federal Supreme Court's reasoning requirements

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not explain how the cantonal court's finding of mootness violated federal law, and it was therefore insufficiently reasoned.

Extrahierte Begründung

The appellant merely stated that he did not know why the appeal had been struck as moot, and his remaining arguments addressed unrelated issues that could not be reviewed in this proceeding.

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Supreme Court could examine the alleged criminal conduct of the tax office or the reasons for rejecting reconsideration

Extrahierter Entscheid

No. Those matters were outside the scope of review in the present appeal.

Extrahierte Begründung

The complaint did not properly challenge the dispositive issue, and the court could not assess the merits of the reconsideration refusal or separate criminal allegations in this procedural posture.

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