Federal Supreme Court refuses to enter criminal complaint

6B_759/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung17.09.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the defendant’s complaint against the cantonal criminal appeal judgment because the filings contained only broad accusations and failed to show, with reference to the challenged decision, any violation of federal law as required by Art. 42 para. 2 BGG. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 95 BGG; ungenügende Beschwerdebegründung: Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, welche Bundesrechtsverletzung vorliegen soll. Allgemeine Vorwürfe gegen Behörden oder blosse appellatorische Kritik genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten (consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_759/2013

Urteil vom 17. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache rechtswidrige Einreise usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Strafkammer, vom 16. Mai 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Das Bezirksgericht Imboden verurteilte den Beschwerdeführer am 11. Dezember 2012 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise, Sachbeschädigung, Pornografie und mehrfachen Besitzes von Diebeswerkzeugen zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer Busse von Fr. 200.--. Eine dagegen gerichtete Berufung wies das Kantonsgericht von Graubünden am 16. Mai 2013 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit mehreren Eingaben ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Sinngemäss strebt er einen Freispruch an.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügen die Eingaben des Beschwerdeführers nicht. Sie beschränken sich auf allgemeine Vorwürfe gegen alle möglichen Behörden und Instanzen (vgl. z.B. act. 1 S. 1: er sei seit August 2012 bestohlen, seelisch und körperlich gefoltert, misshandelt, gedemütigt, schikaniert, terrorisiert, diskriminiert, ausgenutzt, ausgebeutet, erniedrigt, beschimpft, gequält, vergiftet und fast ermordet worden), ohne dass sich aus den Ausführungen ergeben würde, welche Teile des angefochtenen Entscheids aus welchem Grund gegen das Recht verstossen könnten. Derartige Ausführungen sind in einer Beschwerde vor Bundesgericht unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

inadmissibilityreasoning requirementcriminal appealcourt costsunlawful entry