No standing to appeal non-entry decision in criminal complaint

6B_759/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung13.10.2009Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X.________ AG challenged a cantonal decision confirming a non-entry order concerning criminal complaints for breach of official duty, forgery, and breach of official secrecy. The Federal Supreme Court held that the late supplement to the complaint could not be considered and that the company lacked standing because it was neither a private prosecutor nor a victim within the meaning of the BGG and OHG. The court therefore did not enter into the complaint and ordered the company to pay court costs of CHF 800.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 und 5 BGG; Beschwerdelegitimation der geschädigten Person im Strafverfahren; eine blosse Geschädigte ohne unmittelbare Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität ist zur Beschwerde nicht legitimiert, wenn sie weder Privatstrafklägerin noch Opfer ist. Ist die Beschwerde mangels Legitimation unzulässig, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Zusätze und Erweiterungen nach Ablauf der Beschwerdefrist bleiben unbeachtlich (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG); die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_759/2009

Urteil vom 13. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteintretensverfügung (ungetreue Amtsführung etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Juli 2009 (SBK.2009.66/DH/eb).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 12. August 2009 zugestellt. Die Beschwerde musste dem Bundesgericht daher bis zum 14. September 2009 eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG). Die Ergänzung und Erweiterung vom 28. September 2009 (act. 6) ist verspätet. Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf zwei Strafanzeigen wegen ungetreuer Amtsführung, Urkundenfälschung und Amtsgeheimnisverletzung nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid eine dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen wurden, soweit darauf einzutreten war. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da sie durch die angezeigten Straftaten nicht in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG). Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert (BGE 133 IV 228). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Monn

Schlagwörter

standingnon-entrycriminal complaintvictim statusprivate prosecutortime limitcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint filed on 28 September 2009 was timely after service on 12 August 2009.

Extrahierter Entscheid

The supplement and extension of the complaint was filed out of time and could not be considered.

Extrahierte Begründung

The deadline expired on 14 September 2009 under Art. 100 para. 1 in conjunction with Art. 46 para. 1 lit. b BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant had standing to challenge the cantonal decision despite being neither a private prosecutor nor a victim.

Extrahierter Entscheid

The appellant lacked standing because the cantonal prosecutor was a party to the proceedings and the company was neither a private prosecutor under Art. 81 para. 1 lit. b ch. 4 BGG nor a victim under ch. 5.

Extrahierte Begründung

As a merely injured party without victim status, the company was not entitled to appeal under Art. 81 BGG; the complaint was therefore not admissible under Art. 108 BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the federal court costs.

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear the court costs.

Extrahierte Begründung

Costs were imposed on the unsuccessful appellant under Art. 66 para. 1 BGG.

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