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6B_755/2008 ΓÇó Non-entry for lack of standing in criminal complaint
6B_755/2008Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung12.10.2008Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against the St. Gallen Anklagekammer’s refusal to open criminal proceedings. It held that he lacked standing because he was neither a private prosecutor nor a victim, and the complaint was in any event insufficiently reasoned. The request for suspensive effect became moot. Free legal aid was refused as the appeal was hopeless, and reduced court costs of CHF 500 were charged to the appellant.
Art. 108 BGG; standing to challenge a refusal to open criminal proceedings and sufficiency of reasoning; a merely allegedly injured person who is neither private prosecutor nor victim is not entitled to appeal. If the complaint is inadmissible or inadequately reasoned, the court may decide by non-entry procedure. A request for suspensive effect becomes moot once the principal appeal is disposed of. Free legal aid under Art. 64 BGG requires non-hopeless claims; court costs may be imposed on the unsuccessful party under Art. 66 Abs. 1 BGG and reduced under Art. 65 Abs. 2 BGG in view of financial circumstances.
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6B_755/2008/sst
Urteil vom 12. Oktober 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
6B_755/2008
Eröffnung eines Strafverfahrens,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2008 (AK.2008.178-AK).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass in Bezug auf eine Strafklage des Beschwerdeführers gegen eine Person wegen angeblicher "Aktenmanipulation, Aktenfälschung, Aktenunterdrückung, absichtlicher Verzögerung und Nichtanhandnahme des Mandats, ... Beleidigung, Falschanschuldigung, Erpressung/Nötigung, Verheimlichung von Post + weiterer Delikte" kein Strafverfahren eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer ist weder Privatstrafkläger noch Opfer, weshalb er als angeblich Geschädigter zur vorliegenden Beschwerde nicht legitimiert ist. Im Übrigen ist die Beschwerde auch nicht hinreichend begründet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist durch eine herabgesetzte Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf aufmerksam gemacht, dass in Zukunft keine Kostenreduktion mehr erfolgen kann, wenn er weitere unzulässige Beschwerden erhebt.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Oktober 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn