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6B_751/2013 ΓÇó Conditional release refused; appeal dismissed as inadmissible
6B_751/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung29.08.2013Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the prisoner’s appeal against the refusal of conditional release at the two-thirds point of his sentence. It held that the appellant’s submissions mostly attacked the underlying conviction and previous offences, which were not admissible in this proceeding, and that his allegations of arbitrariness were unsubstantiated. The request for free legal aid was denied because the appeal had no prospects of success. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant, reduced in light of his financial situation.
Art. 109 Abs. 3 BGG; appeal against refusal of conditional release; the Federal Supreme Court may summarily dismiss an appeal that does not sufficiently engage with the lower court’s reasoning. Inadmissible are submissions directed against the underlying conviction or earlier judgments, and allegations of arbitrariness require substantiation. Under Art. 64 BGG, legal aid is refused where the appeal is manifestly devoid of prospects; court costs are imposed on the losing party under Art. 66 Abs. 1 BGG, while Art. 65 Abs. 2 BGG permits consideration of the party’s financial situation when fixing the amount.
{T 0/2}
6B_751/2013
Urteil vom 29. August 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Verweigerung der bedingten Entlassung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 12. Juli 2013.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Juli 2010 wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren, abzüglich 948 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs. Zwei Drittel der Strafe waren am 3. April 2013 verbüsst.
Am 17. November 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zweidrittelstermin hin. Das Amt für Justizvollzug lehnte das Gesuch am 22. März 2013 ab. Dagegen erhobene Rechtsmittel wiesen die Justizdirektion des Kantons Zürich am 17. Mai 2013 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2013 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, er sei sofort bedingt zu entlassen.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Urteil S. 6-8 E. 5). Was daran gegen das Recht verstossen könnte, ist den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen, zumal er vor allem in Bezug auf die Verurteilung vom 9. Juli 2010 und die einschlägigen Vorstrafen seine Unschuld beteuert, welche Vorbringen im vorliegenden Verfahren unzulässig sind. Die Teilnahme an TRIAS lehnt er mit der abwegigen Begründung ab, damit werde nur ein Computer gefüttert, der anschliessend anstelle des gesunden Menschenverstandes über die Schicksale der betroffenen Menschen entscheiden müsse (vgl. Beschwerde S. 3). Soweit er Willkür (z.B. in Bezug auf den in Afghanistan zu erwartenden sozialen Empfangsraum) behauptet, legt er nicht dar, inwieweit die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein könnten. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er macht geltend, er müsse von einer IV-Rente leben (Beschwerde S. 4). Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Monn