Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen: Die Beschwerde muss ein Rechtsbegehren und eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten; der Beschwerdeführer hat substanziiert darzutun, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Bei offensichtlichem Begründungsmangel ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, auch unter dem für Laienbeschwerden grosszügigen Massstab. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Rechtsbeistand fällt dahin bzw. ist abzuweisen, wenn eine fristgerechte Nachbesserung nicht mehr möglich ist; Kosten können ausnahmsweise erlassen werden.
6B_749/2021
Urteil vom 24. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sachbeschädigung, mehrfache einfache Verletzung der Verkehrsregeln etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 5. März 2021 (SB.2020.75).
Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit Urteil vom 5. März 2021 wegen Sachbeschädigung und weiteren Delikten zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
Die als "Einsprache/Berufung" bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers ist als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG zu behandeln.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auseinander und zeigt nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern der vorinstanzliche Schuldspruch, die Strafzumessung oder die Kostenregelung gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde kann mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
Das Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts ist schon deshalb abzuweisen, weil der Beschwerdeführer erst unmittelbar vor Ablauf der Beschwerdefrist ans Bundesgericht gelangt und eine Beschwerdeergänzung nicht fristgerecht nachgereicht werden könnte. Auf eine Erhebung von Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Juni 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill