Non-payment of advance costs leads to non-entry

6B_739/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung29.02.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court rejected the appellant’s legal aid request because she failed to substantiate her indigence in time and filed a late submission without requesting restoration of the time limit. Since the advance costs were not paid even after the grace period, the Court did not enter into the criminal complaint. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 64, 66, 108 BGG; advance costs, legal aid, and non-entry for non-payment: A party who fails to substantiate indigence within the time fixed by the court cannot rely on unsubstantiated late submissions; in the absence of a timely request for restoration of the missed deadline, the lateness remains unexcused (consid. 1). If the advance on costs is not paid within the additional deadline after refusal of legal aid, the court shall not enter upon the appeal under Art. 108 BGG. Court costs are borne by the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_739/2011

Urteil vom 29. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Gülzow,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vollstreckung aufgeschobener Freiheitsstrafen,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Oktober 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. November 2011 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 2. Dezember 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen (act. 4).

Am 21. November 2011 verlangte die Beschwerdeführerin eine Fristverlängerung zur Zahlung des Vorschusses bis 20. Dezember 2011, weil sie den Lohn am 15. Dezember 2011 erhalte und dann den Vorschuss einzahlen werde (act. 9). Am 25. November 2011 teilte sie mit, dass ihre finanziellen Verhältnisse grundsätzlich nicht ausreichend seien, um den Vorschuss einzuzahlen, weshalb sie gestützt auf Art. 64 BGG darum ersuche, sie von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien. Zudem verwies sie auf Art. 62 Abs. 1 BGG, wonach auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden könne (act. 10).

Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin am 28. November 2011 mit, dass kein Anwendungsfall von Art. 62 Abs. 1 BGG vorliege. Zudem wurde ihr eine Frist bis 3. Januar 2012 angesetzt, um ihre Bedürftigkeit zu begründen und zu belegen, ansonsten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt werde (act. 12).

Da sich die Beschwerdeführerin innert der Frist nicht meldete, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 12. Januar 2012 abgewiesen (act. 17). Gleichzeitig wurde ihr eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. Februar 2012 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. 15).

Am 9. Januar 2012 war beim Bundesgericht eine verspätete Eingabe der heutigen Vertreterin der Beschwerdeführerin zu deren finanzieller Lage eingegangen, ohne dass die Verspätung erklärt und ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 50 BGG gestellt worden wäre (act. 13). Die Vertreterin wurde am 13. Januar 2012 auf die Mängel hingewiesen (act. 16).

Am 26. Januar 2012 brachte die Vertreterin der Beschwerdeführerin vor, das Bundesgericht habe es versäumt, ihr eine sogenannte Notfrist einzuräumen, die unbedingt einzuhalten gewesen wäre. Zudem treffe die Beschwerdeführerin am Versäumnis keine Schuld. Sie habe die Vertreterin erst am 2. Januar 2012 kontaktieren können, weil deren Büro vom 23. Dezember 2011 bis 2. Januar 2012 nicht besetzt gewesen sei (act. 18).

Die Vorbringen dringen nicht durch. Einerseits sind Fristen in jedem Fall einzuhalten, und davon, dass nach deren Ablauf noch eine "Notfrist" angesetzt werden müsste, kann nicht die Rede sein. Anderseits stellt der Umstand, dass das Büro der Vertreterin über die Feiertage geschlossen war, keine Entschuldigung dafür dar, dass die Beschwerdeführerin auf die ihr mit Schreiben vom 28. November 2011 angesetzte Frist nicht rechtzeitig reagierte und wenigstens um eine Fristverlängerung nachsuchte. Das Vorgehen, einfach nach Ablauf der Frist zu handeln, ohne einen Grund für die Verspätung zu nennen und um Wiederherstellung der versäumten Frist nachzusuchen, ist trölerisch.

Nachdem der Kostenvorschuss trotz Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auch innert der Nachfrist nicht einging, kann auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

advance costslegal aidindigencedeadlinerestoration of timenon-entrycriminal appealcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the legal aid request should be granted and the advance costs waived.

Extrahierter Entscheid

The request for legal aid was rejected because the appellant did not substantiate or prove indigence within the set deadline.

Extrahierte Begründung

The appellant did not respond in time to the court's request to document financial need; the late filing contained no explanation and no request for restoration of time under Art. 50 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal could still be examined despite non-payment of the advance costs.

Extrahierter Entscheid

No; because the advance costs were not paid within the extended deadline, the court had to decline to enter into the appeal.

Extrahierte Begründung

After rejection of legal aid and expiry of the grace period, non-payment triggered non-entry under Art. 108 BGG.

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