Non-entry on appeal for insufficient reasoning

6B_736/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung16.01.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s complaint against the cantonal decision refusing to treat his opposition to a penal order as valid after he failed to appear at the hearing. The court held that the complaint did not meet the reasoning requirements because it did not address the decisive finding that the deadline letter was deemed served and that the appellant had not rebutted the cantonal court’s assessment. The request for legal aid was rejected as hopeless and because the renewed application still contained no information on financial circumstances. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; requirements for admissibility of a federal complaint: the appellant must specifically engage with the decisive reasoning of the challenged decision. If the complaint omits a challenge to the cantonal court’s essential ground, notably on deemed service or comparable dispositive findings, the court may decline to enter. Art. 64 BGG: legal aid is denied where the appeal is devoid of prospects and the application does not substantiate financial inability. Art. 66 Abs. 1 BGG: costs follow the outcome and may be charged to the unsuccessful appellant.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_736/2012

Urteil vom 16. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rückzug der Einsprache (unentschuldigtes Fernbleiben von der Hauptverhandlung; mehrfacher Betrug etc.),

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass auf seine Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht eingetreten wurde, weil er der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war. Er hatte nach der Vorladung auf den 6. August 2012 mitgeteilt, dass er vom 25. Juli bis zum 15. August 2012 in den Ferien sei, worauf ihm der Einzelrichter mit Schreiben vom 16. Juli 2012 eine Nachfrist von zehn Tagen ansetzte, um Belege über die Ferienabwesenheit einzureichen, ansonsten sein Gesuch um Verschiebung als zurückgezogen bzw. abgewiesen gelte. Der Beschwerdeführer holte das Schreiben nicht ab und erschien auch nicht zur Hauptverhandlung (angefochtener Entscheid S. 2).

Die Vorinstanz stellt fest, das Schreiben vom 16. Juli 2012 gelte als zugestellt, nachdem es nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen bei der Post abgeholt wurde. Der Beschwerdeführer habe seine angeblichen Ferien im Übrigen erst am 25. Juli 2012 angetreten und sei somit noch bis zum letzten Tag der Abholfrist hier anwesend gewesen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 4). Zu dieser entscheidenden Erwägung der Vorinstanz äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Da die Beschwerde folglich den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der Beschwerdeführer weiss seit dem Verfahren 6B_394/2012, dass ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen enthalten muss (Urteil vom 25. Oktober 2012). Da sich auch im neuen Gesuch keine solchen Angaben finden, kommt eine Reduktion der Gerichtskosten nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningdeemed servicelegal aidcourt costsmissed hearing