Non-entry for lack of standing in criminal complaint appeal

6B_73/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung01.04.2007Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complainant lacked standing to challenge the Bern cantonal non-entry decision concerning alleged abuse of office and forgery. He was neither a private prosecutor nor a victim, and his wish to obtain a conviction in order to support later tax-revision proceedings did not create a legally protected interest. The appeal was therefore not entered into under the summary procedure of Art. 108 BGG. The request for installment payment, construed as a request for free legal aid, was rejected as hopeless, and reduced court costs of CHF 500 were imposed on the complainant.

Omnilex-Regeste

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Beschwerdelegitimation gegen einen kantonalen Nichteintretensentscheid im Strafverfahren. Ein rechtlich geschütztes Interesse fehlt, wenn der Beschwerdeführer weder Privatstrafkläger noch Opfer ist und mit der Beschwerde lediglich die Herbeiführung eines Schuldspruchs als Vorfrage für ein anderes Verfahren anstrebt. Ein solches mittelbares Interesse genügt zur Beschwerdeberechtigung nicht. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; die unentgeltliche Rechtspflege fällt bei Aussichtslosigkeit ausser Betracht. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_73/2007 /rom

Urteil vom 1. April 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Nichteintretensbeschluss (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung),

Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 15. Februar 2007.

Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung:
1.
Gestützt auf Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der vorliegende Entscheid in deutscher Sprache.
2.
Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern traten am 27. September / 3. Oktober 2006 auf eine Strafanzeige des Beschwerdeführers wegen Amtsmissbrauchs und Urkundenfälschung nicht ein. Auf einen dagegen gerichteten Rekurs trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 15. Februar 2007 nicht ein. Gestützt auf die Rechtsmittelbelehrung wendet sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht (Beschwerde S. 2 Ziff. III). Die Rechtsmittelbelehrung weist ausdrücklich darauf hin, dass sich die Berechtigung zur Beschwerde nach Art. 81 BGG bestimmt. Der Beschwerdeführer ist jedoch weder Privatstrafkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG noch Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. Er bezweckte mit seinem Rekurs, einen Schuldspruch zu erwirken, welcher alsdann die Revision eines Entscheids der Steuerrekurskommission erlauben würde (angefochtener Entscheid S. 6). Dieser Zweck begründet kein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig im Sinne von Art. 108 BGG. Es ist darauf nicht einzutreten.
3.
Soweit das Gesuch um Ratenzahlung eines allfälligen Kostenvorschusses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sein soll, ist es abzuweisen, weil die Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos erschienen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die reduzierten Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. April 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

standingnon-entrycriminal complaintfree legal aidcourt costsvictim statusprivate prosecutor

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complainant had standing to bring a criminal law appeal against the cantonal non-entry decision.

Extrahierter Entscheid

He lacked a legally protected interest under Art. 81 BGG because he was neither a private prosecutor nor a victim, and his aim of obtaining a conviction to support later tax-revision proceedings did not suffice.

Extrahierte Begründung

The appeal sought not protection of a legally protected interest in the criminal proceedings themselves, but a conviction as a procedural precondition for another remedy; this does not confer standing.

Kernrechtsfrage

Whether the request for installment payment should be treated as a request for free legal aid.

Extrahierter Entscheid

To the extent it was a request for free legal aid, it was denied because the appeal was manifestly hopeless.

Extrahierte Begründung

Claims that are clearly inadmissible cannot justify legal aid under Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Allocation of court costs.

Extrahierter Entscheid

Reduced court costs of CHF 500 were imposed on the complainant.

Extrahierte Begründung

As the appeal was not entered into, costs were charged to the unsuccessful party under Art. 66 BGG.

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