Direct federal complaint inadmissible for failure to exhaust cantonal remedy

6B_729/2009Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung09.10.2009Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. filed a direct complaint to the Federal Supreme Court alleging undue delay by the Zurich High Court in reviewing his preventive detention and deciding on conditional release. The Court held that Zurich law provides a cantonal complaint to the supervisory authority, so the cantonal remedies had not been exhausted. The complaint was therefore inadmissible. The Court added that the one-year review period in the transitional provisions is only an organizational rule and that no concrete procedural delay was shown. No costs were charged.

Omnilex-Regeste

§§ 106, 108 GVG/ZH; Art. 42 Abs. 2 and Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 80 BGG; Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB: direct complaint to the Federal Supreme Court against alleged denial or delay of justice is excluded where cantonal supervisory relief exists. A transitional one-year deadline for reviewing ongoing preventive detentions is a mere order-of-business rule; its exceedance does not by itself establish unconstitutional delay. A delay complaint must specifically show procedural stalling by the authority; mere reference to elapsed time is insufficient. Issues outside the subject matter, or directed against non-appealable correspondence, are inadmissible.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_729/2009

Urteil vom 9. Oktober 2009
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Ferrari, Mathys,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverzögerung.

Erwägungen:

1.
Vor dem Obergericht des Kantons Zürich ist ein Verfahren betreffend die Verwahrungsüberprüfung des Beschwerdeführers sowie ein weiteres betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug hängig. Der Beschwerdeführer gelangt mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde direkt an das Bundesgericht. Er macht geltend, die Überprüfung der Verwahrung hätte gemäss Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbestimmungen des StGB (SchlBestStGB) innerhalb von 12 Monaten seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgen müssen. Dies sei bis heute nicht geschehen. Ebenso wenig habe das Obergericht innert angemessener Frist über seine bedingte Entlassung befunden. Die letzte Überprüfung sei am 20. Dezember 2006 erfolgt. Das Vorgehen des Obergerichts verletze das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und der EMRK.

Das Obergericht des Kantons Zürich und die Justizdirektion des Kantons Zürich haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

2.
Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der Gerichtsbehörden kann im Kanton Zürich bei der nächst übergeordneten Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (§ 108 des Gerichtsverfassungsgesetzes des Kantons Zürich [GVG/ZH]). Dem Obergericht - als Gesamtgericht - steht gemäss § 106 GVG/ZH die Aufsicht über seine Kammern zu. Eine Beschwerde von Rechtssuchenden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Kammern des Obergerichts ist mithin im Gesetz vorgesehen. Besteht somit eine entsprechende Beschwerdemöglichkeit im Kanton, so ist die direkte Anrufung des Bundesgerichts ausgeschlossen. Da der Beschwerdeführer den kantonalen Instanzenzug nicht ausgeschöpft hat, ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten (BGE 119 Ia 237 E. 2b).

3.
Wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten wäre. Dies aus folgenden Gründen:

3.1 Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 1. Januar 2007 nicht mehr im Verwahrungs-, sondern im Strafvollzug. Das zuständige Gericht - vorliegend das Obergericht - hat deshalb nicht nur zu prüfen, ob er aus der Freiheitsstrafe bedingt entlassen werden kann (Art. 64 Abs. 3 StGB; vgl. hierzu das Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 2008 6B_589/2007), sondern auch, ob die angeordnete Verwahrung durch eine therapeutische Massnahme zu ersetzen ist. Nach Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB sind die laufenden Verwahrungen innerhalb Jahresfrist nach Inkrafttreten des neuen Rechts zu überprüfen.

Bei Ziff. 2 Abs. 2 SchlBestStGB handelt es sich um eine (reine) Ordnungsvorschrift. Ein (auch massives) Überschreiten des gesetzlichen Zeitrahmens von einem Jahr kann daher allenfalls Indiz für eine verfassungswidrige Rechtsverzögerung sein, genügt aber für sich allein nicht, um eine solche anzunehmen. Davon geht der Beschwerdeführer indessen zu Unrecht aus, indem er ausschliesslich aus der Fristüberschreitung auf das Vorliegen einer unzulässigen Rechtsverzögerung schliesst. Dass und inwiefern das Obergericht das Verfahren verschleppt haben sollte, ergibt sich aus der Beschwerde jedoch nicht. Mangels einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG) ist darauf nicht einzutreten. Im Übrigen erwiese sich sein Vorbringen als unbegründet, zumal eine verzögerliche Behandlung des Verfahrens durch das Obergericht nicht ersichtlich ist. Die vorliegende Verfahrenslänge ist vielmehr zum grossen Teil dem Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seines Verteidigers zuzuschreiben (vgl. kantonale Akten, act. 42, Fristerstreckungen zur Stellungnahme zur Eingabe des Amts für Justizvollzug; act. 50/58, Fristerstreckungen zur Stellungnahme zum Gutachten).

Nichts anderes gilt für das vor Obergericht hängige Verfahren betreffend die bedingte Entlassung. Nachdem sich der Beschwerdeführer mit dem diesbezüglichen Verfahrensgang überhaupt nicht auseinandersetzt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht am 4. März 2008 entschied, dass das Obergericht für die Beurteilung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug zuständig ist. Eine verfassungs- bzw. konventionswidrige Rechtsverzögerung ist mithin nicht erkennbar.

3.2 Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers ausserhalb des Verfahrensgegenstands liegen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das gilt insbesondere für seine Vorbringen, die übergangs-rechtliche Anwendung des neuen Rechts verstosse gegen das Verschlechterungs- und das Rückwirkungsverbot. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Kritik, welche der Beschwerdeführer hinsichtlich des Mitteilungsschreibens des Bundesamts für Justiz vom 7. Juli 2009 anbringt. Es handelt sich dabei nicht um ein taugliches Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 80 BGG).

4.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdeführer nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Schlagwörter

denial of justicedelay of justiceinadmissibilityexhaustion of remediespreventive detentionconditional releasesupervisory complaintprocedural deadlineappealable act

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the direct complaint to the Federal Supreme Court is admissible despite an available cantonal remedy for denial or delay of justice.

Extrahierter Entscheid

The complaint is inadmissible because a cantonal complaint to the next supervisory authority exists and the cantonal instance path was not exhausted.

Extrahierte Begründung

Under Zurich law, denial or delay of justice by a court chamber may be complained of to the next higher supervisory authority; direct access to the Federal Supreme Court is therefore excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the alleged delay in the review of preventive detention and conditional release shows a constitutional or Convention breach.

Extrahierter Entscheid

No such breach is established on the record; the time limit in the transitional provision is only an organizational rule, and the complaint lacked sufficient reasoning.

Extrahierte Begründung

A one-year review period under the transitional provision is not in itself enough to prove unconstitutional delay. The appellant did not show concrete procedural stalling, and much of the duration was attributable to requests by him or his counsel.

Kernrechtsfrage

Whether arguments on retroactive application and a Justice Department letter fall within the subject matter of the proceedings.

Extrahierter Entscheid

These arguments are خارج the scope of the case and, in any event, the Justice Department letter is not an appealable act.

Extrahierte Begründung

The Court limited review to the alleged delay in the pending proceedings; collateral complaints and non-appealable correspondence cannot be examined.

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