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6B_713/2013 ΓÇó Non-entry on complaint against mootness dismissal
6B_713/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung19.08.2013Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appellant challenged only the merits of the criminal non-entry decision, although the sole admissible question was whether the Obergericht had correctly declared the earlier complaint against the suspension moot. Because the submission did not address that point and did not satisfy Art. 42(2) BGG, the court did not enter into the complaint. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 800.
Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; when the Federal Supreme Court is seized only of the question whether a cantonal appeal against a suspension may be struck as moot, submissions directed exclusively against the merits of the underlying criminal investigation are irrelevant. If the appeal does not engage with the decisive admissibility question, it fails to satisfy the reasoning requirements and is inadmissible in summary procedure under Art. 108 BGG; the appellant bears the court costs.
{T 0/2}
6B_713/2013
Urteil vom 19. August 2013
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung (Urkundenfälschung), Sistierung des Verfahrens, Gegenstandslosigkeit,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Juni 2013.
1.1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 16. April 2012 Strafanzeige gegen eine Aktiengesellschaft wegen Urkundenfälschung und weiterer Delikte. Am 3. Mai 2012 sistierte die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren, da es sich rechtfertigte, die rechtskräftige Entscheidung eines zwischen den Parteien im gleichen Zusammenhang geführten Forderungsstreits abzuwarten. Gegen die Sistierungsverfügung reichte die Beschwerdeführerin am 21. Mai 2012 beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein.
Nachdem der Forderungsstreit rechtskräftig entschieden war, verfügte die Staatsanwaltschaft am 5. Februar 2013 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel ein.
Am 7. Juni 2013 schrieb das Obergericht die Beschwerde gegen die Sistierung vom 3. Mai 2012 als erledigt ab. Mit der Nichtanhandnahme des Strafverfahrens sei der Anfechtungsgegenstand dahingefallen.
Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 7. Juni 2013 sei aufzuheben.
1.2. Vor Bundesgericht einzig zulässig ist die Frage, ob die Vorinstanz das kantonale Beschwerdeverfahren gegen die Sistierung des Strafverfahrens als erledigt abschreiben durfte. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin nicht. Ihre Ausführungen, die ausschliesslich die materielle Seite des Strafverfahrens betreffen, sind unzulässig, weil diese nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete und sich auch das Bundesgericht dazu nicht äussern kann. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Schneider
Der Gerichtsschreiber: Monn