6B_707/2025
Verfügung vom 23. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; stationäre therapeutische Massnahme; Rückzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Mai 2025 (50/2024/26).
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde vom 29. August 2025 (Poststempel) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 13. Mai 2025 wurde mit Eingabe vom 19. September 2025 (Poststempel) zurückgezogen. Das Verfahren ist infolge Beschwerderückzugs abzuschreiben.
2.
Es sind keine Kosten zu erheben.
Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill