No standing to appeal non-opening of criminal proceedings

6B_707/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung10.11.2007Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal refusal to open criminal proceedings against two police officers for abuse of office and damage to property. The Federal Supreme Court held that he had no standing to appeal because he was neither a private prosecutor nor a victim under the Victim Support Act, since no direct injury to physical, sexual, or psychological integrity was shown. The complaint was therefore not entered into under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 800 were charged to the appellant.

Regest

Art. 108 BGG; standing in criminal matters to challenge a refusal to open proceedings. A harmed person may appeal only if he qualifies as a private prosecutor or as a victim within the meaning of Art. 2 Abs. 1 OHG. Mere injured party status, without direct impairment of physical, sexual or psychological integrity, does not suffice. Where standing is lacking, the appeal is not entered into by summary procedure; costs are imposed on the appellant under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_707/2007/bri

Urteil vom 10. November 2007
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Nichteröffnung eines Strafverfahrens,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 18. September 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer reichte gegen zwei Polizeibeamte, die in seinen Räumlichkeiten eine Kontrolle durchgeführt hatten, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und Sachbeschädigung ein. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass im angefochtenen Entscheid die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt wurde. Ein Geschädigter, der nicht Privatstrafkläger oder Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG) ist, ist jedoch zur Beschwerde in Strafsachen nicht legitimiert (BGE 133 IV 288). Der Beschwerdeführer ist nicht Privatstrafkläger, weil auch die Staatsanwaltschaft, der der angefochtene Entscheid zugestellt wurde, zur Beschwerde ans Bundesgericht befugt gewesen wäre. Und er ist nicht Opfer, weil er durch das Verhalten der Beamten nicht in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde (Art. 2 Abs. 1 OHG). Mangels Legitimation des Beschwerdeführers ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. November 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

standingcriminal complaintnon-entryvictim statusprivate prosecutorcourt costs