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6B_706/2007 ΓÇó Criminal appeal dismissed for lack of reasoning and lateness
6B_706/2007Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung11.12.2007Inadmissible
X. filed a criminal appeal against a Bern cantonal appellate judgment sentencing him to 7.5 years' imprisonment for attempted intentional homicide, endangering life, attempted extortion, and drug offences. Before the Federal Supreme Court, his timely filing requested only legal aid and contained no challenge to the cantonal judgment. The later substantive reasoning was submitted after expiry of the 30-day deadline. The court therefore refused to enter into the appeal, denied legal aid because the prospects of success could not be assessed, and exceptionally waived court costs.
Art. 42, 47, 54, 64, 100 and 108 BGG; admissibility of a federal criminal appeal. The appeal must state, within the statutory time limit, with sufficient reasoning which parts of the challenged decision are attacked and on what grounds. A merely formal filing or a request for legal aid without substantive reasons does not satisfy the requirements of Art. 42 BGG. The appeal period under Art. 100 BGG is non-extendable; reasons submitted after expiry are inadmissible. Legal aid under Art. 64 BGG presupposes that the court can assess the prospects of success; absent any reasoned appeal, legal aid must be refused. In such a situation, the court may exceptionally dispense with costs (consid. 3-4).
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6B_706/2007/bri
Urteil vom 11. Dezember 2007
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte Tötung, Gefährdung des Lebens etc.,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 27. Juni 2007.
Erwägungen:
1.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte X.________ am 27. Juni 2007 u.a. wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Lebensgefährdung, versuchter Erpressung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 20. Januar 2000 (Gerichtskreis II Biel-Nidau) und zur Strafverfügung des Untersuchungsrichters Jura Porrentruy vom 6. Oktober 2002. Der Beschwerdeführer wendet sich mit mehreren Eingaben an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das Verfahren in einer Amtssprache geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Verwenden die Parteien eine andere Amtssprache, so kann das Verfahren in dieser Sprache geführt werden. Das Urteil des Obergerichts erging in Französisch. Da der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nur Deutsch versteht und auch seine Eingaben in deutscher Sprache abgefasst sind, kann das bundesgerichtliche Urteil vorliegend ausnahmsweise in deutscher Sprache ergehen.
3.
Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Das angefochtene Urteil wurde dem amtlichen Vertreter und damit dem Beschwerdeführer am 20. September 2007 zugestellt (vgl. postalische Empfangsbestätigung). Die 30-tägige Beschwerdefrist begann damit am 21. September 2007 zu laufen und endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen am Montag, den 22. Oktober 2007. Als gesetzlich bestimmte Frist ist die Beschwerdefrist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG). Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer einzig um die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 64 BGG ersucht, ohne indessen auch nur ansatzweise auszuführen, welche Punkte des angefochtenen Entscheids angefochten werden und wie das Rechtsbegehren begründet werden sollte (act. 1). Auf diese Eingabe kann mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 42 BGG nicht eingetreten werden. Die Beschwerdebegründung hat der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht, weshalb sie verspätet ist (act. 3 und 7). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Dem Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands kann nicht stattgegeben werden, weil mangels Begründung nicht entschieden werden kann, ob die Begehren aussichtslos erschienen oder nicht (Art. 64 BGG). Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2007
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill