Non-entry on appeal against life-endangerment conviction

6B_705/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung15.05.2013Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the defendant’s criminal appeal against his conviction for endangering life and other offenses. It held that his objections to the facts and reliance on private expert opinions were merely appellatory and did not demonstrate arbitrariness. The alleged alternative shot trajectory was immaterial because concrete life-endangerment was already established by the undisputed threat with a loaded, uncocked pistol held at close range to the private respondent’s head. The request to maintain suspensive effect became moot. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; scope of review of factual findings and inadmissible appellatory criticism. The Federal Supreme Court is bound by the facts established by the cantonal instance and intervenes only if the findings are manifestly incorrect or based on a legal error and the defect is outcome-determinative. A complaint that merely restates the appellant’s own view of the evidence and opposes it to the lower court’s assessment does not satisfy the requirement of substantiated arbitrariness review. The principle in dubio pro reo, when invoked as a rule of evidence, confers no independent protection beyond the prohibition of arbitrariness under Art. 9 BV. Where the decisive element of the offence remains uncontested, collateral factual disputes are immaterial to the outcome.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_705/2012

Urteil vom 15. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel,
  2. Y.________, vertreten durch Advokatin Margrit Wenger,
    Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Gefährdung des Lebens; Willkür, Unschuldsvermutung, in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. August 2012.

Erwägungen:

1.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte X.________ in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen Gefährdung des Lebens und weiterer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens freizusprechen und mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei die aufschiebende Wirkung zu bestätigen.

2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung der Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). Die von ihm eingereichten "Privatgutachten" belegten, dass sich der Sachverhalt nicht wie in der Anklageschrift und von der Beschwerdegegnerin 2 geschildert habe zutragen können. Hätte er aus kürzester Entfernung am Kopf der Beschwerdeführerin 2 vorbei ins Bett geschossen, hätte diese schwere körperliche Schäden davon tragen müssen (Beschwerde S. 5 Ziff. 16).

3.
3.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die vorinstanzlichen Erwägungen in seiner Beschwerde wiederzugeben und die Ereignisse aus seiner Sicht zu schildern, ohne auf die umfassende Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. Auf eine solche Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis).
Zudem ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwieweit die bestrittene Schussabgabe für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. Ob der Beschwerdeführer aus kürzester Entfernung am Kopf der Beschwerdegegnerin 2 vorbei ins Kopfkissen und die Bettmatratze geschossen hat, ist vorliegend unerheblich. Das Tatbestandsmerkmal der konkreten Lebensgefahr ist bereits bei der Bedrohung eines Menschen mit einer geladenen und entsicherten Pistole aus kürzester Distanz gegeben (Urteil 6B_317/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3 mit Hinweisen). Dass er der Beschwerdeführerin 2 die geladene Pistole an den Kopf gehalten und diese bedroht hat, bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht.

4.
Mit dem Entscheid in der Sache ist der sinngemässe Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

5.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held

Schlagwörter

arbitrarinesspresumption of innocencein dubio pro reoappellate reviewfactual findingsinadmissible criticismlife endangermentcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellant showed arbitrariness in the facts assessment and a violation of the presumption of innocence/in dubio pro reo

Extrahierter Entscheid

The complaint was insufficiently substantiated and amounted to inadmissible appellatory criticism; no arbitrariness was shown.

Extrahierte Begründung

The Federal Supreme Court is bound by the facts found below and reviews them only for obvious inaccuracy or legal error. The appellant merely repeated his own version and ignored the lower court’s comprehensive assessment. In dubio pro reo adds nothing beyond the arbitrariness standard in this setting.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should lead to an acquittal or referral for reassessment

Extrahierter Entscheid

No; the challenged factual points were irrelevant in any event, and the decisive threat with a loaded, uncocked pistol at close range was not contested.

Extrahierte Begründung

Even if the shot trajectory were as alleged, concrete life-endangerment was already established by the close-range threat with a loaded and uncocked pistol.

Kernrechtsfrage

Whether suspensive effect should be maintained

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the appeal was not entered upon.

Extrahierte Begründung

The substantive decision rendered the request for suspensive effect devoid of purpose.

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