Non-entry for unpaid advance and inadequate legal aid request

6B_703/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung09.09.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The appellant challenged a Zug criminal matter before the Federal Supreme Court but did not pay the required CHF 2,000 advance within the final deadline. His last-minute request for free legal aid was unsupported by documents showing indigence. The single judge therefore refused to enter into the appeal, denied legal aid, and imposed court costs of CHF 800 on the appellant.

Regest

Art. 108 BGG; non-entry for failure to pay the cost advance within the non-extendable grace period; a late request for free legal aid can forestall non-entry only if it is duly reasoned and supported by sufficient evidence of indigence. Mere assertions as to receipt of rent or supplementary benefits are insufficient. If indigence is not substantiated, legal aid is refused and court costs are imposed under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_703/2013

Urteil vom 9. September 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Strassenverkehrsregeln,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 26. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2013 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 16. August 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Obwohl er die Verfügung erhalten hatte, reagierte er nicht. Deshalb wurde ihm mit Verfügung vom 21. August 2013 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Bezahlung des Vorschusses bis zum 4. September 2013 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Am 3. September 2013, dem letzten Tag vor Ablauf der Frist, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung, da er nebst der Altersrente noch Ergänzungsleistungen beziehe, könne er den Kostenvorschuss nicht aufbringen. Indessen hätte beim Ablauf der nicht mehr erstreckbaren Nachfrist nur ein korrekt begründetes und mit ausreichenden Belegen zur wirtschaftlichen Situation versehenes Gesuch genügen können. Diesen Anforderungen entspricht die Eingabe vom 3. September 2013 nicht, da sie keine Belege enthält. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Folglich ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da er seine Bedürftigkeit nicht belegte, kommt eine Reduktion nicht in Betracht.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

non-entryadvance on costslegal aidindigencecourt costscriminal appeal