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6B_702/2010 ΓÇó Lack of standing in criminal complaint appeal
6B_702/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung07.09.2010Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the complainant lacked standing to challenge the cantonal non-entry decision because she was neither a private prosecutor nor an injured person under the relevant federal rules. Her allegations of procedural violations and denial of the right to be heard were insufficiently reasoned. The complaint was therefore not entered into under the summary procedure. Court costs of CHF 500 were imposed on the complainant, reduced in view of her financial situation.
Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 and 5 BGG; standing in criminal matters; Art. 106 Abs. 2 BGG; reasoning requirements for constitutional and procedural complaints; Art. 108 BGG; summary non-entry. A merely aggrieved person who is not directly affected in bodily, psychological, or sexual integrity lacks standing to appeal a criminal non-entry decision. She may invoke only procedural rights accorded by cantonal law, the BV, or the ECHR, and must substantiate such grievances with the precise reasoning required by Art. 106 Abs. 2 BGG. If standing and adequate reasoning are absent, the court may decide not to enter into the matter by summary procedure. Costs may be reduced under Art. 65 Abs. 2 BGG when the financial situation so warrants.
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6B_702/2010
Urteil vom 7. September 2010
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichteintreten auf Strafanzeige (Verletzung des Datenschutzgesetzes usw.),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 19. Juli 2010.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass auf eine Strafanzeige wegen Verletzung des Datenschutzgesetzes und des Arztgeheimnisses, Sachentziehung, Beschimpfung und Verletzung von Art. 9 und 10 Abs. 2 BV nicht eingetreten und im angefochtenen Entscheid ein dagegen gerichteter Rekurs abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten werden konnte. Da die Staatsanwaltschaft am kantonalen Verfahren beteiligt war, ist die Beschwerdeführerin indessen nicht Privatstrafklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BGG. Da sie durch die angezeigten Straftaten (inklusive der im Rekurs behandelten angeblichen Falschbeurkundung) in ihrer körperlichem psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinträchtigt wurde, ist sie auch nicht Opfer im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Geschädigte, die nicht Opfer ist, ist sie zur vorliegenden Beschwerde grundsätzlich nicht legitimiert. Sie kann nur die Verletzung von Rechten rügen, die ihr als am Verfahren beteiligter Partei nach dem massgebenden Prozessrecht oder unmittelbar aufgrund der BV oder der EMRK zustehen (BGE 136 IV 29). Insoweit genügen ihre Rügen jedoch den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
Die Beschwerdeführerin macht zum Beispiel geltend, das Untersuchungsrichteramt habe bezüglich ihrer zweiten Anzeige vom 25. März 2010 keinen Entscheid erlassen und zu ihrem Antrag auf die Befragung von Drittpersonen keine Begründung abgegeben (Beschwerde S. 2/3 Ziff. 1). Die Vorinstanz übersah die Anzeige vom 25. März 2010 wegen Falschbeurkundung indessen nicht (angefochtener Entscheid S. 3 oben). Sie kam zum Schluss, einem Therapiebericht komme keine Beweiseignung zu (angefochtener Entscheid S. 4/5 Ziff. 4). Inwieweit unter diesen Umständen eine Verletzung des kantonalen Verfahrensrechts oder des rechtlichen Gehörs vorliegen könnte, wird in der Beschwerde nicht dargelegt.
Die Vorinstanz stellt fest, der Antrag der Generalprokuratur sei der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Sie habe indessen darauf nicht reagiert (angefochtener Entscheid S. 6 E. 2). Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass sie nicht ausdrücklich zur Stellungnahme eingeladen worden sei (Beschwerde S. 6 vor Ziff. 3). Inwieweit das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG dies vorschreiben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde indessen nicht.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sie sich seit Jahren im Vollzug einer Massnahme befindet, ist ihrer finanziellen Lage bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. September 2010
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Schneider C. Monn