Conditional release denied; appeal dismissed

6B_700/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung30.07.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the defendant's appeal against the Aargau appellate judgment. He had been convicted by the Baden District Court to an unconditional nine-month prison sentence and a CHF 300 fine. In this proceeding, he sought conditional execution of the custodial sentence. The Court held that his arguments about hardship, loss of housing, and wasted welfare efforts did not justify conditional release; such consequences are the normal result of imprisonment and no exceptional circumstances were shown. Costs of CHF 500 were charged to him, taking his financial situation into account.

Regest

Art. 109 Abs. 3 BGG; conditional execution of a custodial sentence and relevance of personal hardship. The mere fact that an unconditional prison sentence will remove the offender from an established social environment, may require giving up accommodation, or renders prior welfare efforts ineffective is a normal consequence of enforcement and does not justify conditional suspension. Such collateral disadvantages may be taken into account only in exceptional circumstances. Where the appeal is manifestly unfounded, the Federal Court may rely on the reasoning of the lower court pursuant to Art. 109 Abs. 3 BGG; costs are allocated under Art. 66 Abs. 1 BGG with due regard to financial capacity under Art. 65 Abs. 2 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_700/2013

Urteil vom 30. Juli 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bedingter Vollzug einer Strafe,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 13. Juni 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bezirksgericht Baden verurteilte den Beschwerdeführer am 30. November 2011 wegen qualifizierter Sachbeschädigung und weiterer Straftaten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten, unter Anrechnung von 65 Tagen erstandener Untersuchungshaft, und einer Busse von Fr. 300.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen. Der am 12. Februar 2009 für eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 120.-- gewährte bedingte Strafvollzug wurde nicht widerrufen, indessen der Beschwerdeführer verwarnt und die Probezeit um zwei Jahre verlängert. Eine Berufung gegen dieses Urteil wies das Obergericht des Kantons Aargau am 13. Juni 2013 ab.

Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht, es sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren.

2.

Auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage des bedingten Vollzugs kann in Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG verwiesen werden (vgl. Urteil S. 15-20 E. 6). Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch.

Die Vorinstanz hat sich in zutreffender Weise zur Frage der angeblich "verschiedenen Bewährungsprognosen" geäussert, dem nichts beizufügen ist (vgl. Urteil S. 16 E. 6.2.1).

Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vollzug würde ihn "aus bewährter Freiheit" reissen, und er müsse eventuell seine Wohnung aufgeben. Es ist jedoch die unmittelbare gesetzmässige Folge einer unbedingten Freiheitsstrafe, dass der Betroffene aus seinem Umfeld herausgerissen wird. Derartige negative Auswirkungen können nach der Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen berücksichtigt werden (Urteil 6B_748/2012 vom 13. Juni 2013 E. 5.4). Solche sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

Dass durch den Vollzug der Aufwand, den die Sozialämter mit dem Beschwerdeführer bereits getrieben haben, "obsolet" werden könnte, kann im vorliegenden Zusammenhang nicht berücksichtigt werden.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

conditional sentenceimprisonmentpersonal hardshipappeal dismissalcourt costs