Complaint inadmissible for insufficient substantiation and legal aid refused

6B_697/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung27.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court, acting through a single judge, did not enter into X.'s complaint against a Zurich cantonal non-entry decision concerning a prison-execution matter. It held that the filing did not meet the federal substantiation requirements and, in any event, challenged matters beyond the appealed ruling. The request for recusal of the cantonal judge was not examined for lack of a substantiated ground. Because the complaint had no prospects of success, legal aid was refused. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Art. 64 und Art. 66 Abs. 1 BGG; Begründungsanforderungen und Nicht-Eintreten: Eine Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wenn sie den Anforderungen an die rechtsgenügende Begründung nicht genügt; es ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Soweit sich die Eingabe gegen andere als die angefochtene Anordnung richtet, ist darauf nicht einzutreten. Ein Ausstandsbegehren bedarf der substantiellen Darlegung eines konkreten Ausstandsgrundes; blosse Behauptungen genügen nicht. Unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus; bei Aussichtslosigkeit ist sie zu verweigern. Die Kostenauflage folgt dem Unterliegerprinzip; eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr kommt bei missbräuchlicher Prozessführung nicht in Betracht.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_697/2011

Urteil vom 27. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorladung in den Strafvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 8. August 2011.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde dürfte verspätet sein (vgl. act. 6 und unten E. 5). Die Frage kann indessen offen bleiben, da auf das Rechtsmittel auch aus anderen Gründen nicht einzutreten ist.

2.
Die Eingabe ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen.

3.
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Verfügung des Einzelrichters am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vom 8. August 2011 gehen. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen anderes wendet, ist darauf nicht einzutreten.

4.
Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand des Einzelrichters verlangt, der den angefochtenen Entscheid gefällt hat (vgl. Beschwerde S. 2/3 Ziff. 10 und 11), ist darauf nicht einzutreten, weil aus den Ausführungen nicht ersichtlich ist, dass und inwieweit ein Ausstandsgrund vorliegen könnte.

5.
Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Juni 2011 aufgefordert, innert 20 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Nachdem eine erste Zustellung der Verfügung mit Gerichtsurkunde erfolglos geblieben war, erfolgte am 27. Juni 2011 eine zweite Zustellung mit einer eingeschriebenen Sendung, die ebenfalls erfolglos blieb, da der Beschwerdeführer der Post einen Zurückbehaltungsauftrag bis 27. Juli 2011 erteilt hatte. Da ein solcher Auftrag den Zeitpunkt der Zustellungsfiktion nach Auffassung der Vorinstanz nicht hinauszuschieben vermag, und da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde im angefochtenen Entscheid auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (angefochtener Entscheid S. 2/3 E. III und S. 3/4 E. 1.3 und 1.4).
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die zweite Zustellung selber verhindert (Beschwerde S. 3 Ziff. 3). Dies trifft nicht zu, denn wie sich aus den Poststempeln auf der Rückseite der zweiten und eingeschriebenen Sendung vom 27. Juni 2011 ergibt, wurde diese, nachdem sie das Postamt am 28. Juni 2011 erreicht hatte, durch die Post nach Ablauf der Abholfrist von sieben Tagen am 6. Juli 2011 an die Vorinstanz zurückgesandt. Davon, dass die Vorinstanz eine ordnungsgemässe Zustellung verhindert hätte, kann nicht die Rede sein. Inwieweit der vom Beschwerdeführer der Post erteilte Zurückbehaltungsauftrag daran etwas zu ändern vermöchte, dass ein rechtsgültiger Zustellungsversuch vorliegt, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Da sie insoweit den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.

6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der missbräuchlichen Art der Prozessführung kommt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

Schlagwörter

inadmissibilitysubstantiationrecusallegal aidcourt costsprison executionnon-entry

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the cantonal ruling was admissible and sufficiently reasoned

Extrahierter Entscheid

The complaint could not be entertained because, to the extent it was timely at all, it did not meet the federal reasoning requirements and raised issues beyond the challenged ruling.

Extrahierte Begründung

The Court held that only the August 8, 2011 order of the cantonal single judge was at issue. The appellant did not show, with respect to the return of the second service attempt and the postal retention order, why the ruling was unlawful, so the complaint failed to satisfy Arts. 42(2) and 106(2) BGG; non-entry under Art. 108 BGG was appropriate.

Kernrechtsfrage

Whether the request for the judge's recusal had to be examined

Extrahierter Entscheid

The recusal request was not examined because no concrete ground for recusal was sufficiently substantiated.

Extrahierte Begründung

The submission did not show in what respect a valid ground for disqualification could exist.

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted

Extrahierter Entscheid

Legal aid was refused because the complaint had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the legal remedies were manifestly unsuccessful, the application for free legal assistance had to be denied under Art. 64 BGG.

Kernrechtsfrage

Who bears the court costs

Extrahierter Entscheid

Court costs were imposed on the appellant; no reduction was warranted due to the abusive manner of litigation.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66(1) BGG the unsuccessful party bears the costs, and Art. 65(2) BGG did not justify lowering the fee.

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