Appeal struck out after withdrawal; cost advance upheld

6B_690/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung19.08.2013Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew her appeal against the Bern cantonal criminal chamber’s decision rejecting her request for reopening. The Federal Supreme Court therefore struck the appeal from the docket as moot and ordered no costs. It also noted that the requested cost advance was proper under Art. 62 para. 1 BGG, as no special reason justified waiving it and the amount was standard.

Regest

Art. 62 Abs. 1 BGG; Kostenvorschuss vor Bundesgericht und Abschreibung nach Rückzug des Rechtsmittels; der Kostenvorschuss ist grundsätzlich in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu verlangen, sofern keine besonderen Gründe für ein Absehen vorliegen. Wird das Rechtsmittel zurückgezogen, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben; regelmässig werden keine Kosten erhoben. Die blosse Behauptung, der Kostenvorschuss diene der Prozessverhinderung, genügt zur Beanstandung nicht, wenn er im üblichen Rahmen festgesetzt wurde (E. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}

6B_690/2013

Verfügung vom 19. August 2013

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Abweisung Antrag auf Wiederanhandnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juni 2013.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Die Beschwerdeführerin zog das Rechtsmittel mit Schreiben vom 24. Juli 2013 zurück. Die Beschwerde ist praxisgemäss ohne Kosten abzuschreiben.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, es sei zu klären, ob der verlangte Kostenvorschuss rechtens gewesen sei oder nur dazu gedient habe, sie mundtot zu machen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat grundsätzlich jede Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Besondere Gründe, um davon abzusehen, lagen nicht vor. Da er auch in der üblichen Höhe festgesetzt wurde, ist er nicht zu beanstanden.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2.

Es werden keine Kosten erhoben.

3.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

withdrawalmootnesscost advancecourt costscriminal appeal