Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 385 Abs. 1 and 2 StPO; non-entry for insufficiently reasoned complaint. A complaint to the Federal Supreme Court must, in concise form and with reference to the challenged decision, explain how the decision violates federal law; submissions that merely restate the merits or raise inadmissible requests are insufficient. In criminal proceedings, the cantonal complaint must satisfy the statutory reasoning requirements; Art. 385 Abs. 2 StPO does not serve to circumvent the prohibition on extending judicial deadlines under Art. 89 Abs. 1 StPO and does not generally allow curing a substantively incomplete reasoning. Where the appeal does not address the decisive procedural reasoning, the Federal Supreme Court will not enter into the matter under Art. 108 BGG (consid. 2-3).
6B_686/2021
Urteil vom 5. Juli 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahmeverfügung (Nötigung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. Mai 2021 (2N 21 99).
Das Kantonsgericht Luzern trat am 21. Mai 2021 auf eine Beschwerde nicht ein, weil es dieser an einer Begründung fehlte, die den gesetzlichen Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO genügte. Das Kantonsgericht sah davon ab, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen. Die Anwendung von Art. 385 Abs. 2 StPO dürfe nicht dazu dienen, die Tragweite von Art. 89 Abs. 1 StPO, welcher das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbiete, zu umgehen. Art. 385 Abs. 2 StPO erlaube auch nicht, bei einer lückenhaften Begründung Abhilfe zu schaffen. Es bleibe somit dabei, dass die Beschwerde den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht genüge, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Der Beschwerdeführer wendet sich mit zwei Eingaben an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte, das Absehen von einer Nachfrist rechtmässig war und die Vorinstanz auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO betreffend Beschwerdebegründung und Nachfrist nicht im Geringsten auseinander. Stattdessen schildert er die materielle Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann, und stellt in dieser Hinsicht unzulässige Anträge. Aus seinen Eingaben ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juli 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill