Compensation of official defense: partial fee reduction annulled

6B_685/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung15.05.2013Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The official defense counsel challenged the cantonal court's partial reduction of his compensation for work in a drug case. The Federal Supreme Court held that the subsidiary constitutional complaint was excluded and that it could not review, in this posture, the compensation issue for the proceedings before the cantonal appeal court. On the merits, most reductions were upheld, but deducting two hours for studying Basel-Stadt records exceeded the cantonal court's discretion because those records had not been billed as studied. The case was remanded for a new fee assessment, with reduced costs and party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 78 ff. BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 113 BGG; Art. 135 Abs. 3 StPO; official-defense compensation and scope of review: the Federal Supreme Court reviews cantonal fee decisions only for clear abuse or excess of discretion and shows restraint in assessing the necessity of counsel's work. It does not substitute its own view for that of the cantonal authority on the adequacy of legal services. A deduction is impermissible where the billed work was not in fact claimed or recorded, in particular if the authority deducts time for an activity not included in the fee note. Where the decision is set aside in part, the case is remanded for a fresh assessment and hearing of the counsel concerned (consid. 3.3-3.5).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_685/2012

Urteil vom 15. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigung der amtlichen Verteidigung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Rechtsanwalt Y.________ amtete als amtlicher Verteidiger von X.________. Das Obergericht des Kantons Thurgau verurteilte diesen am 13. Dezember 2011 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Das gegen diesen Schuldspruch angerufene Bundesgericht bestätigte im Verfahren 6B_684/2012 das angefochtene Urteil.

B.
Y.________ stellte für seine Aufwendungen Fr. 8'105.-- in Rechnung. Das Bezirksgericht Weinfelden kürzte diesen Betrag auf pauschal Fr. 5'000.--. Die von Y.________ dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Thurgau am 18. Juli 2012 teilweise gut und sprach ihm Fr. 7'545.-- (inkl. MWST) zu.

C.
Y.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und "Verfassungsbeschwerde". Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und er sei mit Fr. 8'205.-- zu entschädigen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Festsetzung der Entschädigung zurückzuweisen mit der Anweisung, ihn vor einer allfälligen Nichtentschädigung einzelner Arbeiten anzuhören.

D.
Das Obergericht des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1.
Mit Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG kann grundsätzlich jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden, die bei Anwendung materiellen Strafrechts oder Strafprozessrechts begangen wird (BGE 134 IV 36 E. 1.4.3 S. 41). Dies gilt auch für die Verletzung von Verfassungsrecht (Art. 95 lit. a BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist somit ausgeschlossen (Art. 113 BGG). Sie ist als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen. Im Übrigen ist auf sie nicht einzutreten.

2.
Gemäss Art. 135 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) kann die amtliche Verteidigung gegen den Entschädigungsentscheid bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen, wenn der Entscheid von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Gericht gefällt wurde (lit. a.) beziehungsweise beim Bundesstrafgericht, wenn der Entscheid von der Beschwerdeinstanz oder dem Berufungsgericht des Kantons gefällt wurde (lit. b.). Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe ihm als obsiegende Partei für das Verfahren vor Obergericht keine Entschädigung ausgerichtet (Beschwerde, S. 10-13 und S. 15 f.), ist auf sein Vorbringen mangels Zuständigkeit des Bundesgerichts nicht einzutreten. Die Vorinstanz ist gemäss Vernehmlassung freilich bereit, dem Beschwerdeführer Fr. 800.-- zuzusprechen (act. 10, S. 2).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm die Arbeitsentschädigung für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Hauptverfahren von Fr. 6'880.-- auf Fr. 6'561.40 und den Sachaufwand um Fr. 109.-- gekürzt. Die Vorinstanz korrigiere zwar die pauschale Kürzung der ersten Instanz. Sie streiche jedoch neu die angeblich unnötigen Kopien und das Studium der beigezogenen Strafakten des Kantons Basel-Stadt. Der Untersuchungsrichter habe diese Akten beigezogen, weshalb er selber nicht habe annehmen müssen, dass dies grundlos geschehen sei. Dass diese Akten keine Bedeutung erlangen könnten und die Staatsanwaltschaft daraus nichts Nachteiliges ableiten würde, sei nicht absehbar gewesen. Die Akten habe er nie studiert und ein Aktenstudium nicht im Leistungsverzeichnis aufgeführt. Dennoch habe ihm die Vorinstanz das Honorar um zwei Arbeitsstunden bzw. Fr. 318.-- gekürzt. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz stelle den Aufwand von vier Stunden für die Überarbeitung und Aktualisierung seiner Plädoyerstichworte in Frage. Die Überarbeitung der Plädoyernotizen sei notwendig gewesen, da er nach acht Monaten unverschuldeter Prozessverzögerung mit diesen Notizen keinen Parteivortrag hätte halten können. Weder die Staatsanwaltschaft noch die erste Instanz habe sich im Übrigen an diesen Einzelpositionen gestört. Er sei vor dieser überraschenden Kürzung durch die Vorinstanz nicht angehört worden, obwohl das Bundesgericht in anderen Fällen verschiedentlich eine solche Anhörung verlangt habe. Ihm stehe kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, das diesen Mangel heilen könnte. Die Vorinstanz verletze dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf wirkungsvolle notwendige Verteidigung. Zudem verstosse sie gegen das Willkürverbot und das Fairnessgebot (Beschwerde, S. 10 f. und S. 13 ff.).

3.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe eine Honorarnote über Fr. 8'105.10 eingereicht. Sie erachtet die pauschale Kürzung der ersten Instanz als nicht angemessen. Es dränge sich jedoch trotzdem eine Korrektur in einzelnen Punkten auf. Sämtliche Kopien der Gerichtsakten von Basel-Stadt aus dem Jahre 1998 im Betrag von Fr. 109.-- seien unnötig. Der damalige Strafregistereintrag sei gelöscht und im vorliegenden Verfahren nicht mehr relevant. Zudem hätten diese Akten nicht studiert werden müssen, weshalb zwei Stunden Aktenstudium abzuziehen seien. Schliesslich seien Aktenkopien mit höchstens 20 Rp./Seite (ab 1000 Kopien 10 Rp./Seite) zu fakturieren, während der Beschwerdeführer 50 Rp./Seite berechnet habe. Ohne die Basler Gerichtsakten resultiere eine Summe von insgesamt Fr. 401.50. Es rechtfertige sich daher eine Kürzung um pauschal Fr. 200.--. Schliesslich sei es fraglich, ob der Beschwerdeführer das vorbereitete Plädoyer für die erstinstanzliche Hauptverhandlung während vier Stunden habe überarbeiten müssen, nachdem die Verhandlung um mehrere Monate verschoben worden sei. Die Honorarnote samt Barauslagen sei auf insgesamt Fr. 7'545.-- (inkl. MWST) festzulegen (Urteil, S. 4 ff.).

3.3 Der Vorinstanz kommt bei der Bemessung des Honorars eines amtlichen Rechtsvertreters ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten worden ist und Bemühungen nicht honoriert werden, die zweifelsfrei zu den Obliegenheiten eines amtlichen Verteidigers gehören. Es wendet grosse Zurückhaltung an, wenn der Aufwand als übersetzt bezeichnet wird, denn es ist Sache der kantonalen Instanzen, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen (BGE 118 Ia 133 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2007 vom 11. Oktober 2007 E. 3.2).

3.4 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer angefertigten Kopien der Gerichtsakten des Kantons Basel-Stadt aus dem Jahre 1998 als unnötig bezeichnet und die Barauslagen entsprechend tiefer ansetzt. Zudem überschreitet die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum nicht, wenn sie die Kopierkosten von 50 Rp. auf 20 Rp./Seite kürzt. Dasselbe gilt für die - freilich nicht exakt bezifferte - Kürzung der Arbeitszeit für die Überarbeitung der Plädoyernotizen des Beschwerdeführers.
Die Vorinstanz begeht allerdings eine Ermessensüberschreitung in Bezug auf die Kürzung des Aufwandes um zwei Stunden für das Studium der Gerichtsakten des Kantons Basel-Stadt. Wie der Beschwerdeführer zutreffend argumentiert, hat er diese Akten nicht studiert beziehungsweise das Aktenstudium zumindest im Leistungsverzeichnis weder aufgeführt noch in Rechnung gestellt (vgl. Honorarnote des Beschwerdeführers vom 15. November 2011, ohne Aktennummer).

3.5 Die Vorinstanz wird über die Angemessenheit der Honorarnote des Beschwerdeführers neu zu befinden haben. Da sie dabei den Beschwerdeführer ohnehin anhören muss, kann dahingestellt bleiben, ob sie vorliegend seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie ohne vorgängige Anhörung sein Honorar gekürzt hat.

3.6 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juli 2012 ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 18. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller

Schlagwörter

official defensecompensationlegal feescourt discretionremandright to be heardcostscriminal appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Admissibility of the subsidiary constitutional complaint

Extrahierter Entscheid

The subsidiary constitutional complaint was excluded; the filing was treated as a criminal law appeal insofar as admissible.

Extrahierte Begründung

Under the Federal Supreme Court Act, a criminal law appeal allows review of violations of federal law and constitutional rights, so a subsidiary constitutional complaint is barred.

Kernrechtsfrage

Jurisdiction to review compensation for work before the cantonal appeal court

Extrahierter Entscheid

The Federal Supreme Court did not enter into the complaint to the extent it concerned compensation for the proceedings before the cantonal appeal court.

Extrahierte Begründung

Article 135(3) StPO assigns such challenges to the competent cantonal or federal criminal appeal body, not to the Federal Supreme Court in this posture.

Kernrechtsfrage

Lawfulness of the fee reductions for copies, copy rates, note preparation, and study of Basel records

Extrahierter Entscheid

The reductions for unnecessary copies, excessive copying rates, and the adjustment of the plea notes were upheld, but the two-hour deduction for studying the Basel records was held to exceed the court's discretion.

Extrahierte Begründung

Cantonal authorities have broad discretion in fixing official defense fees, and the Federal Supreme Court intervenes only in cases of clear excess. However, the appellant had not actually billed any study of those records, so deducting two hours for that item was arbitrary.

Kernrechtsfrage

Need for remittal and hearing before a new fee decision

Extrahierter Entscheid

The matter had to be returned to the cantonal court for a new assessment of the fee note, and the appellant would have to be heard in that process.

Extrahierte Begründung

Because the fee decision was set aside in part and the lower court must reassess the bill, any potential hearing defect need not be decided separately.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

Reduced court costs were imposed on the appellant, and the Canton of Thurgau had to pay a reduced party compensation.

Extrahierte Begründung

The partial success of the appeal justified a reduction rather than full exemption from costs, with a corresponding partial award of party compensation.

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