Late criminal complaint against no-opening decision

6B_68/2013Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.02.2013Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the appellant’s challenge to a Bernese no-opening decision in a criminal matter because the cantonal complaint had been filed out of time. Service on the appellant’s mother, who held a power of attorney, validly started the appeal period while the appellant was abroad. He had either to arrange for timely action or inform the prosecutor of his absence. The Court also rejected his request for free legal aid as the complaint had no prospects of success and ordered CHF 500 in costs against him. No compensation was awarded to the private respondents, who incurred no expenses.

Regest

Art. 109 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; service of a decision on an authorized recipient triggers the appeal period, and a party who is absent must ensure timely reception or otherwise secure punctual filing. Failure to take such precautions is attributable to the party and does not justify restoration of a lapsed deadline (consid. 1). Free legal aid is denied where the legal remedy is manifestly without prospects of success (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_68/2013

Urteil vom 22. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
  2. Y.________,
  3. Z.________,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Nichtanhandnahme (betrügerischer Konkurs),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung,
Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. Januar 2013.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Bern trat am 14. Januar 2013 auf eine kantonale Beschwerde gegen eine Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nicht ein. Die angefochtene Verfügung sei dem Beschwerdeführer am 18. Dezember 2012 zugestellt worden. Die zehntägige Beschwerdefrist habe somit am 19. Dezember 2012 zu laufen begonnen und am 28. Dezember 2012 geendet. Die Beschwerde vom 7. Januar 2013 sei verspätet. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei vom 16. Dezember 2012 bis zum 31. Dezember 2012 im Ausland gewesen. Leider habe seine Mutter, die eine Vollmacht gehabt habe, den eingeschriebenen Brief angenommen. Er selber habe indessen erst später reagieren können.

Das Vorbringen dringt nicht durch. Die Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Mutter, die dafür eine Vollmacht hatte, löste den Lauf der Beschwerdefrist aus. Der Beschwerdeführer hätte entweder die Staatsanwaltschaft über seine vierzehntägige Abwesenheit informieren oder dafür besorgt sein müssen, dass er oder eine Drittperson rechtzeitig, d.h. vor Ablauf der Beschwerdefrist, reagieren konnten. Dies hat er unterlassen. Folglich hat er es selber zu vertreten, dass die Beschwerdefrist unbenutzt verstrichen ist.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2 und 3 ist keine Entschädigung auszurichten, da sie vor Bundesgericht keine Umtriebe hatten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn

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