Art. 100 Abs. 1 and Art. 48 Abs. 1 BGG; revision under Art. 121 ff. BGG is available only before the court that rendered the challenged decision; a submission against a cantonal final criminal judgment filed long after expiry of the federal appeal period is manifestly late and cannot be treated as a federal revision request. The Federal Supreme Court must examine admissibility ex officio. Where the filing in substance seeks revision of a cantonal judgment, it is to be forwarded to the competent cantonal court. Cost relief may exceptionally be granted under Art. 66 Abs. 1 BGG.
6B_673/2025; 6B_674/2025
Urteil vom 20. August 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Üble Nachrede; Grundsatz in dubio pro reo; Nichteintreten,
Eingabe gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 17. Juli 2024 (SB230056-O/U/cs und SB230057-O/U/cs).
A.________ wendet sich mit Eingabe vom 18. August 2025 (Poststempel) gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2024 an das Bundesgericht.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 103 E. 1; 150 II 346 E. 1; 149 IV 97 E. 1; 149 IV 9 E. 2).
Die Verfahren 6B_673/2025 und 6B_674/2025 sind zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln.
Bei den eingereichten Entscheiden handelt es sich um letztinstanzliche kantonale Urteile, wogegen die Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich zulässig ist. Eine Beschwerde in Strafsachen muss, um rechtzeitig zu sein, innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die obergerichtlichen Urteile vom 17. Juli 2024 wurden dem damaligen Anwalt von A.________ am 5. September 2024 zugestellt (vgl. postalische Sendungsverfolgungen). Entsprechend begann die 30-tägige Frist für die Erhebung einer Beschwerde an das Bundesgericht am 6. September 2024 zu laufen und endete - unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG - am 7. Oktober 2024. Wollte man die gegen die obergerichtlichen Urteile gerichtete Eingabe vom 18. August 2025 als Beschwerde in Strafsachen entgegennehmen, wäre sie offensichtlich verspätet.
Über ein Revisionsgesuch entscheidet diejenige Instanz, die als letzte in der Sache entschieden hat (BGE 134 III 45 E. 2.3). Das Bundesgericht ist deshalb nur zur Revision von Entscheiden zuständig, die es selber gefällt hat. Dieses Erfordernis ist hier nicht gegeben. Die Eingabe vom 18. August 2025 richtet sich gegen die Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2024. Eine Revision im Sinne von Art. 121 ff. BGG fällt daher ausser Betracht. A.________ hätte sich mit einem Revisionsbegehren an das Obergericht des Kantons Zürich zu wenden, an welches die Eingabe vom 18. August 2025 zuständigkeitshalber weiterzuleiten ist.
Auf die Eingabe vom 18. August 2025 ist nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Verfahren 6B_673/2025 und 6B_674/2025 werden vereinigt.
Auf die Eingabe vom 18. August 2025 wird nicht eingetreten.
Die Eingabe wird an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill