Non-entry for failure to produce the challenged decision

6B_667/2011Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung25.10.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The appellant challenged a cantonal criminal decision but did not submit the contested judgment after being ordered to do so under Art. 42(5) BGG. She also failed to set out any cognizable violation of federal law. The Federal Supreme Court therefore issued a non-entry decision in summary procedure under Art. 108 BGG and waived court costs exceptionally.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 5, Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen nicht behobenen Formmangels und ungenügender Begründung. Wird die Vorladung zur Nachreichung des angefochtenen Entscheids nicht befolgt, bleibt die Rechtsschrift unbeachtet; das gilt unabhängig davon, dass die Beschwerde zudem keine hinreichende Darlegung einer Verletzung von Bundesrecht enthält. Die summarische Nichtanhandnahme nach Art. 108 BGG ist zulässig, wenn die formellen Eintretensvoraussetzungen trotz Fristansetzung nicht erfüllt werden (vgl. Erwägung 1). Eine Kostenauflage kann ausnahmsweise unterbleiben (Erwägung 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_667/2011

Urteil vom 25. Oktober 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Generalprokurator des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Tätlichkeiten usw.,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 9. September 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführerin wendete sich am 16. September 2011 an das Obergericht des Kantons Bern und machte geltend, keine Tätlichkeiten begangen zu haben sowie unschuldig zu sein. Das Obergericht sandte diese als "Beschwerde, Widerspruch" bezeichnete Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin wolle offenbar gegen den Beschluss der 1. Strafkammer vom 9. September 2011 Beschwerde erheben (act. 1).

In Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert (act. 3), dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid vom 9. September 2011 bis zum 4. Oktober 2011 nachzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Die Beschwerdeführerin hat diese Verfügung erhalten, sich aber innert Frist nicht mehr gemeldet. Auf die Beschwerde ist deshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerdeführerin legt darin mit keinem Wort dar, inwiefern das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt sein könnte.

2.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Schlagwörter

non-entryformal requirementsreasoning obligationcriminal complaintcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint was admissible despite the failure to file the challenged cantonal decision and insufficient reasoning.

Extrahierter Entscheid

The complaint could not be considered because the appellant did not submit the challenged decision within the deadline and the pleading also lacked the required reasoning.

Extrahierte Begründung

After a warning under Art. 42(5) BGG, the appellant failed to cure the formal defect. The complaint also did not explain any violation of federal law within the meaning of Arts. 42(2), 106(2) and 95 BGG. The court therefore issued a non-entry decision under Art. 108 BGG.

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