Non-entry on compensation claim after criminal case dismissal

6B_663/2012Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung22.11.2012Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Court treated the filing as a criminal-law appeal, but found that the appellant did not sufficiently explain why the cantonal decision violated federal law. In particular, he did not show any link between his claimed financial and health problems and the discontinued prosecution for disobedience to official orders. The Court therefore did not enter into the appeal. It ordered reduced court costs of CHF 500 against the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde in Strafsachen: Die Beschwerdeschrift muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Bloss allgemein gehaltene Vorbringen oder der Hinweis auf persönliche finanzielle bzw. gesundheitliche Belastungen genügen nicht, wenn ein Zusammenhang mit dem angefochtenen Strafverfahren nicht aufgezeigt wird. Fehlt eine hinreichende Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten; die Kosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG unter Berücksichtigung der finanziellen Lage nach Art. 65 Abs. 2 BGG festzusetzen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_663/2012

Urteil vom 22. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Bülach,
Postfach 121, 8180 Bülach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Entschädigungsfolgen / Genugtuung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Oktober 2012 (UH120244-O/U/bee).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Eingabe, die nebst dem Bundesgericht für verschiedene weitere Adressaten bestimmt war, ist als Rekurs gegen die Verfügung UH120244-O/U/bee des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Oktober 2012 bezeichnet. Da die Verfügung eine Strafsache betrifft, ist die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen.

2.
Am 13. Juli 2012 stellte das Einzelgericht am Bezirksgericht Bülach ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ein. Es verzichtete auf die Auferlegung von Kosten und sprach weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu. Auf eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 11. Oktober 2012 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und verlangt sinngemäss eine Entschädigung und eine Genugtuung.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, dass und inwieweit dieser gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Beschwerde nicht. Insbesondere ist nach wie vor nicht ersichtlich, inwieweit die vom Beschwerdeführer vorgebrachten finanziellen und gesundheitlichen Probleme im Zusammenhang mit dem eingestellten Verfahren betreffend Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen stehen könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage, auf die er in der Beschwerde hinweist, ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn

Schlagwörter

criminal procedurenon-entrysubstantiationcompensationsatisfactioncourt costs