Non-entry on complaint against refusal to authorize prosecution

6B_663/2010Bundesgericht / Strafrechtliche Abteilung27.08.2010Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appellant's complaint against the Cantonal Court's refusal to authorize prosecution for alleged defamation, fraud, and false record-keeping. The complaint failed to meet the substantiation requirements for challenging factual findings; it did not show manifest error or arbitrariness and merely restated the case from the appellant's perspective. Court costs of CHF 800 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 and Art. 108 BGG; requirements for challenging factual findings and non-entry on an insufficiently reasoned complaint. Factual findings may be attacked only by a specific showing of manifest inaccuracy or arbitrariness; a mere alternative presentation of the facts is insufficient. If the complaint does not engage with the reasoning of the challenged decision and fails to substantiate the alleged error, the court may decide by non-entry in summary procedure under Art. 108 BGG. Costs follow the result under Art. 66 Abs. 1 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
6B_663/2010

Urteil vom 27. August 2010
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Favre, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell I.Rh., Unteres Ziel 20, 9050 Appenzell,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ermächtigung zur Strafverfolgung,

Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid des Kantonsgerichts Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, vom 14. Juli 2010.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer erhob am 4. Februar 2010 Strafanzeige gegen Mitarbeitende einer Amtsstelle wegen Verleumdung, Betrugs und subjektiver und falscher Aktenführung. Im angefochtenen Entscheid wurde die Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. die Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert, weil die Straftatbestände von Art. 146 und 312 StGB offensichtlich nicht erfüllt seien und wegen abgelaufener Antragsfrist kein Strafverfahren wegen Art. 174 StGB durchgeführt werden dürfe (angefochtener Entscheid S. 6 lit. d). Vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer mit dem Sachverhalt. Dieser kann mit Erfolg nur angefochten werden, wenn er durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt wurde. Dass diese Voraussetzung erfüllt wäre, muss vom Beschwerdeführer präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die vorliegende Beschwerde nicht, denn sie geht nicht auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids ein, sondern schildert die Angelegenheit einfach aus der Sicht des Beschwerdeführers. Im Übrigen ergibt sich daraus auch nicht, inwieweit ein Punkt, den das Gericht angeblich zu behandeln vergessen habe, für den Ausgang der Sache von Bedeutung sein könnte. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Appenzell Innerrhoden, Kommission für Entscheide in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2010

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Favre Monn

Schlagwörter

non-entrysubstantiation requirementarbitrarinesscriminal prosecution authorizationcourt costs